TE Bvwg Beschluss 2021/4/21 W265 2240529-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

BBG §42
BBG §45
BBG §46
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W265 2240529-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin RETTENHABER- LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.12.2020 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte am 06.08.2020 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice (im Folgenden belangte Behörde) ein und legte dabei ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.

Gleichzeitig beantragte die Beschwerdeführerin die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sollte die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertigen.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, basierend auf der Aktenlage, ein.

Mit Gutachten vom 03.11.2020 wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Rezidivierende depressive Störung, generalisierte Erkrankung des Bewegungsapparates, chronisch obstruktive Lungenerkrankung – leichte Form – COPD I; der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 50 vH eingestuft. Weiters wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.2020 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab und führte begründend aus, dass die Voraussetzungen für diese Zusatzeintragung laut eingeholtem Gutachten nicht vorlägen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19.01.2021 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie an Bandscheibenbeschwerden und Atemnot leide und um nochmalige Begutachtung ersuche.

Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste die Erstellung eines ärztlichen Sachverständigen-gutachtens durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf persönlicher Begutachtung am 17.05.2021.

Am 06.04.2021 teilte die Beschwerdeführerin telefonisch mit, dass sie der Aufforderung zur Untersuchung nicht nachkommen könne und die Beschwerde zurückziehen werde.

Mit Schreiben vom 06.04.2021 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die Beschwerde zurückzuziehen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 06.04.2021 ihre Beschwerde vom 19.01.2021 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich vom 29.12.2021, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zurückgezogen hat.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG.

Mit der mit Schreiben vom 06.04.2021 erfolgten ausdrücklichen Zurückziehung der Beschwerde vom 19.01.2021 gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.12.2021 betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W265.2240529.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten