Entscheidungsdatum
21.04.2021Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
W228 2223249-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 20.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX 1963, vertreten durch XXXX , 7350 Oberpullendorf, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK, vormals WGKK) vom 09.08.2019, Zl. XXXX , betreffend Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 82 ASVG, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG teilweise stattgegeben und der Spruch wird nach folgender Maßgabe abgeändert:
„Herr XXXX , geb. XXXX 1963, 1100 Wien, XXXX , schuldet als ehemaliger Geschäftsführer von Beitragskontoinhaber(in) XXXX GmbH, 1100 Wien, XXXX , der Österreichischen Gesundheitskasse gem. § 67 Abs. 10 ASVG in Verbindung mit § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume 01. Jänner 2013 bis 01. April 2013 von EUR 5.334,19.“
Herr XXXX ist verpflichtet, diesen Betrag binnen 14 Tagen nach Erlass der Entscheidung bei sonstigen Zwangsfolgen an die Österreichische Gesundheitskasse zu bezahlen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beitragsschuld gekürzte Ausfertigung Geschäftsführer Haftung TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2223249.1.00Im RIS seit
18.06.2021Zuletzt aktualisiert am
18.06.2021