TE Bvwg Erkenntnis 2021/4/21 W178 2227595-1

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Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AVG §68
BPGG §3
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W178 2227595-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Dr.in Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau XXXX , vertreten durch RA Mag. Gerhard Eigner, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, vom 11.12.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 11.12.2019 wies die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: PVA) den Antrag der Beschwerdeführerin vom 27.11.2019 auf Zuerkennung von Pflegegeld zurück.

Begründend führte die PVA aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 02.01.2019 auf Zuerkennung von Pflegegeld rechtskräftig abgelehnt worden sei. Der nunmehrige Antrag habe die bereits mit Bescheid vom 29.04.2019 entschiedene Sache zum Gegenstand. Die Rechtskraft des Bescheides vom 29.04.2019 stehe daher einer neuerlichen Sachentscheidung entgegen.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass der Bescheid vom 29.04.2019 tatsächlich in Rechtskraft erwachsen sei. Mit diesem Bescheid habe die belangte Behörde den Antrag vom 02.01.2019 auf Gewährung von Pflegegeld abgelehnt, da die Beschwerdeführerin der Sozialversicherung in der Schweiz zugehörig sei, sodass die Schweiz für pflegebedingte Leistungen zuständig sei. Die PVA habe in diesem Verfahren angenommen, dass die Beschwerdeführerin der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig sei. Diese Annahme sei aber unrichtig. Die Beschwerdeführerin beziehe durch die schweizerische Ausgleichskasse eine Altersrente, die jedoch keinen Anspruch auf ärztliche Leistungen und somit keinen Anspruch auf Krankenversicherung begründe. Sie sei daher in der Schweiz nicht krankenversichert und habe keinen Anspruch auf Pflegegeld. Dies ergebe sich aus den der belangten Behörde bekannten Bestätigungen des eidgenössischen Finanzdepartment EFD vom 15.11.2019 und 11.09.2019. Die Beschwerdeführerin sei als Angehörige bei ihrem Ehegatten bei der Österreichischen Gesundheitskasse krankenversichert. Auch dieser Umstand sei der belangten Behörde bekannt. Die Umstände, die zur Abweisung des Antrages auf Gewährung von Pflegegeld mit Bescheid vom 29.04.2019 geführt hätten, seien daher nicht richtig angenommen worden und dies sei der Behörde bei Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides bekannt gewesen. Die Behörde hätte daher den Antrag vom 27.11.2019 nicht zurückweisen dürfen, sondern auf Grundlage der geänderten maßgeblichen Umstände eine Neubeurteilung treffen und einen inhaltlichen Pflegegeldbescheid erlassen müssen. Alternativ hätte die Behörde den neuerlichen Antrag vom 27.11.2019 auf Grundlage der neuen Tatsachen und Beweismittel, die in diesem Verfahren hervorgekommen seien, als Antrag auf Wiederaufnahme beurteilen und diesbezüglich eine Entscheidung treffen müssen. Die Behörde habe sich nicht mit den neuen Umständen und Beweismitteln auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht krankenversichert sei, sondern in Österreich über ihren Ehegatten. Diesbezüglich hätte die belangte Behörde Recherchen führen und den Sachverhalt entsprechend feststellen müssen. Das Ergebnis wäre gewesen, dass aufgrund der in Österreich bestehenden Krankenversicherung Österreich für die Frage des Pflegegeldes zuständig sei, das gemäß der VO (EG) Nr. 883/2004 als Leistung bei Krankheit zu beurteilen sei. Die Beschwerdeführerin beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, sowie allenfalls eine inhaltliche Entscheidung über die Zuerkennung von Pflegegeld, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde.

3. Die PVA legte die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einer ergänzenden Stellungnahme aus, dass die nunmehr in der Beschwerde vorgebrachten Umstände bereits zum 29.04.2019 bekannt gewesen seien. Diesbezüglich werde auf das Schreiben der PVA an die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse vom 26.03.2019, sowie deren Antwortschreiben vom 18.04.2019 verwiesen, wonach die Mitversicherung der Beschwerdeführerin zu Recht bestehe. Zudem sei die Beschwerdeführerin seitens der PVA darauf hingewiesen worden, dass sie in der Schweiz einen Pflegegeldantrag stellen müsse. Auf Basis dieser Umstände sei der ablehnende Bescheid vom 29.04.2019 erlassen worden. Die gegenständliche Beschwerde sei nicht berechtigt, da zum nunmehrigen Bescheid vom 11.12.2019 keine geänderten maßgeblichen Umstände vorliegen würden. Weder in Sach- noch Rechtslage sei eine diesbezügliche Änderung eingetreten. Damit sei auch ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht zulässig. Ergänzend werde inhaltlich auf die Entscheidung des OGH zu 10 Obs 83/16b verwiesen, wonach für Pflegebedürftige kein Pflegegeldanspruch bestehe, wenn sie in der Schweiz von der Krankenversicherung befreit und in Österreich krankenversichert (Selbstversicherung) seien. Analoges gelte im gegenständlichen Fall.

4. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die PVA am 06.04.2021 die Pflegegeldanträge der Beschwerdeführerin vom 02.01.2019 und 28.11.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.06.1999 eine Altersrente der Schweizerischen Ausgleichskasse in der Schweiz.

Die Beschwerdeführerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich und ist in Österreich bei ihrem Ehegatten in der Krankenversicherung (jedenfalls seit dem 26.03.2019) mitversichert.

Am 02.01.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes nach dem BPGG. Darin führte sie ihre Leiden an, aufgrund derer Pflegebedarf bestehe, und gab an, dass die keine pflegebedingte Leistung im Ausland beziehe und auch keinen Anspruch auf eine solche Leistung habe. Zudem gab sie an, dass sie eine Pension in der Schweiz beziehe.

Sowohl die Mitversicherung als auch der Rentenbezug in der Schweiz waren der belangten Behörde bei der Erlassung des Bescheides vom 29.04.2019 bekannt.

Mit diesem Bescheid vom 29.04.2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung des Pflegegeldes vom 02.01.2019 mit der Begründung abgelehnt, dass die Beschwerdeführerin der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig sei und damit auch dieser Staat für pflegebedingte Leistungen, die gemäß der VO (EG) Nr. 883/2004 zu Leistungen bei Krankheit zählen würden, zuständig sei.

Am 27.11.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes. Dieser erfolgte mittels desselben Formulars wie bei ihrem Antrag vom 02.01.2019 und auch die darin gemachten Angaben decken sich mit jenen des vorangehenden Antrags. In der Beilage übermittelte sie zusätzlich zwei Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse. In dem Schreiben vom 11.09.2019 wurde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf Pflegegeld nur für in der Schweiz wohnhafte Personen bestehe und die Beschwerdeführerin daher keinen Anspruch habe. In dem Schreiben vom 15.11.2019 wurde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.06.1999 eine Altersrente in der Schweiz beziehe und dass diese Rente keinen Anspruch auf ärztliche Leistungen begründe.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der PVA in Zusammenschau mit der Beschwerde, sowie den nachgereichten Pflegeanträgen und wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass der PVA bereits bei der Erlassung des Bescheides vom 29.04.2019 bekannt war, dass die Beschwerdeführerin eine Rente in der Schweiz bezieht und bei ihrem Ehegatten mitversichert ist, geht aus dem Schreiben der PVA an die Österreichische Gebietskrankenkasse vom 26.03.2019 hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlage

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Gemäß § 3a Abs. 1 BPGG besteht Anspruch auf Pflegegeld nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auch ohne Grundleistung gemäß § 3 Abs. 1 und 2 für österreichische Staatsbürger, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, sofern nach der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt berichtigt ABl. Nr. L 204 vom 04.08.2007 S. 30, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1372/2013, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 27 nicht ein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig ist.

3.2. Zur gegenständlichen Beschwerde

Da die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist "Sache" der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache ist auch vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen (VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen (VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114).

Der Bescheid der PVA vom 29.04.2019, mit dem der Pflegegeldantrag der Beschwerdeführerin vom 02.01.2019 abgelehnt wurde, ist mangels Erhebung einer Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftig geworden. Die Beschwerdeführerin bestritt die Rechtskraft des Bescheides vom 29.04.2019 nicht.

Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist der konkrete Norminhalt des in Frage stehenden Bescheides, d.h. die im Bescheid getroffene Absprache über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt (vgl. VwGH 23.04.2003, 2000/08/0040).

Eine Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommt daher nur in Frage, wenn Identität der Sache gegeben ist. Identität der Sache liegt laut ständiger Judikatur des VwGH dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (s. beispielsweise zuletzt VwGH 03.07.2020, Ra 2020/14/0255).

Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, richtete sich das Begehren der Beschwerdeführerin sowohl im Antrag vom 02.012019 als auch im Antrag vom 27.11.2019 auf Gewährung des Pflegegeldes. Zudem decken sich die in diesen Anträgen gemachten Angaben.

Auch liegt keine entscheidungserhebliche Änderung der anzuwendenden Bestimmungen des BPGG und der VO (EG) Nr. 883/2004 vor, sodass Identität der Rechtslage ebenfalls unbestritten gegeben ist.

Laut Beschwerdevorbringen hätte die belangte Behörde aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Umstände eine inhaltliche Neubeurteilung der Angelegenheit vornehmen müssen. Die Behörde habe im Verfahren, das dem Bescheid vom 29.04.2019 zugrunde liege, angenommen, dass die Beschwerdeführerin der Krankenversicherung in der Schweiz zugehörig sei. Diese Annahme sei unrichtig gewesen. Wie aus den Bestätigungen der Schweizer Ausgleichskasse hervorgehe, sei die Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht krankenversichert. Dies stelle eine Änderung in den maßgeblichen Umständen dar.

Diese Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch nicht zutreffend. Die Beschwerdeführerin war nämlich bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung am 29.04.2019 nicht in der Schweiz krankenversichert, sodass keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist. Es handelt sich dabei also allenfalls um neu hervorgekommene Tatsachen. Zudem war dieser Umstand für die Entscheidung der belangten Behörde auch nicht relevant. Wesentlich war vielmehr, dass für die Beschwerdeführerin aufgrund des Bezugs der Rente in der Schweiz gemäß den Kollisionsregeln der VO (EG) Nr. 883/2004 die Rechtsvorschriften der Schweiz anzuwenden sind (vgl. OGH 20.12.2016, 10 Obs 83/16b). Damit ist die Voraussetzung des § 3a Abs. 1 BPGG, wonach kein anderer Mitgliedstaat für Pflegeleistungen zuständig sein dürfe, nicht erfüllt. An diesen maßgeblichen Erwägungen kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie mangels aufrechter Krankenversicherung keinen Anspruch auf Pflegeleistungen in der Schweiz habe, nichts ändern.

Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, dass die Behörde ihren Antrag vom 27.11.2019 als Antrag auf Wiederaufnahme beurteilen hätte müssen und über die Zulässigkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens eine Entscheidung zu treffen gewesen wäre.

Nach ständiger Judikatur des VwGH sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Bei eindeutigem Inhalt eines Anbringens sind davon abweichende, nach außen nicht zum Ausdruck gebrachte Absichten und Beweggründe grundsätzlich unbeachtlich. Weist ein Anbringen einen undeutlichen Inhalt auf, so hat die Behörde durch Herbeiführung einer entsprechenden Erklärung den wahren Willen des Einschreiters festzustellen. (VwGH 13.10.2020, Ra 2020/15/0032)

Im vorliegenden Fall ergaben sich nach Ansicht des Gerichts keine Anhaltspunkte dafür, daran zu zweifeln, dass die Beschwerdeführerin mit dem Antrag vom 27.11.2019 die Gewährung von Pflegegeld begehrt. Der Inhalt dieses Anbringens ist insofern eindeutig als die Beschwerdeführerin auch das für Pflegegeldanträge vorgesehene Formular verwendete und den darin getätigten Angaben auch keine Hinweise auf die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages zu entnehmen sind. Der gegenständliche Antrag unterscheidet sich von dem Antrag vom 02.01.2019 nur hinsichtlich der angeschlossenen Beilagen. Aus den Schreiben der Schweizerischen Ausgleichskasse lässt sich jedoch kein Parteiwillen zur Erhebung eines Wiederaufnahmeantrages ableiten. Die Behörde war somit aufgrund des eindeutigen objektiven Erklärungswertes des gegenständlichen Antrags nicht verpflichtet, Ermittlungen betreffend den Parteiwillen anzustellen und es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin diesen Antrag selbst als „neuerlichen Antrag“ bezeichnete.

Es bestand daher kein Anlass über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens abzusprechen.

Die Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum Absehen von der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt zudem bereits aus der Aktenlage ergibt, ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zudem auf eine klare Rechtslage stützen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Pflegegeld Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W178.2227595.1.00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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