TE Bvwg Beschluss 2021/4/21 G315 2193279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.04.2021
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Entscheidungsdatum

21.04.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


G315 2193279-1/20E

BESCHLUSS

1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG:

A.1)

Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eingestellt.

B.1)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.03.2018, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht:

A.2)

Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B.2)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, der nunmehr belangten Behörde (im Folgenden kurz „bB“ genannt), vom 14.03.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom 18.05.2017 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß
§ 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm weiters gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seiner ehemaligen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 16.04.2018, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und dem BF den Status eines Asylberechtigten oder allenfalls subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu ihm einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 erteilen sowie feststellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer und die Abschiebung in die Türkei unzulässig ist; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und das Verfahren an die bB zurückverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 23.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Am 08.06.2018 heiratete der BF seine nunmehrige Ehefrau, eine österreichische Staatsangehörige. Ihm wurde in der Folge seitens der Niederlassungsbehörde erstmals am 10.12.2018 ein bis 10.12.2019 gültiger Aufenthaltstitel als Familienangehöriger erteilt und in weiterer Folge immer fristgerecht verlängert.

Eine Kopie der Aufenthaltskarte des BF wurde in der Folge mit mehreren Schriftsätzen der jeweiligen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

5. Mit dem am 23.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten I., II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, ausdrücklich zurückgezogen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der gegen den BF von der bB unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung und der Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf ein bestehendes Aufenthaltsrecht des BF nach dem NAG ersatzlos beheben.

6. Mit dem am 10.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Ersuchen vom 09.02.2021 wurden die bisherigen Anträge seitens des BF wiederholt und darüber hinaus auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich verzichtet.

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 14.01.2021 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung G315 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 16.03.2021; aktenkundige Kopien seines türkischen Führerscheins und des türkischen Personalausweises, AS 53 ff).

1.2. Er hat am XXXX in Österreich die österreichische Staatsangehörige XXXX , geboren am XXXX , geheiratet (vgl. etwa aktenkundige Kopie der österreichischen Heiratsurkunde, Beilage ./A zur Urkundenvorlage vom 08.09.2020).

1.3. Der BF verfügt seit XXXX durchgehend über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt. Zuletzt wurde dieser Aufenthaltstitel am XXXX nach einem rechtzeitigen Verlängerungsantrag verlängert und gilt bis XXXX (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 16.03.2021).

Der BF ist strafgerichtlich unbescholten und seit XXXX durchgehend als gewerblich selbstständig Erwerbstätiger sozialversichert (vgl. Strafregisterauszug und Sozialversicherungsdatenauszug jeweils vom 16.03.2021).

1.4. Darüber hinaus wird auf den oben dargelegten Verfahrensgang verwiesen, der als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festzustellen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Eine Kopie des türkischen Personalausweises sowie des türkischen Führerscheines des BF ist aktenkundig.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des BF.

Die Kopie der österreichischen Heiratsurkunde ist aktenkundig.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom BF zu keiner Zeit bestritten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht:

3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.

Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall gemäß § 17 VwGVG das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.1.3. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A.1.):

3.2.1. Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen Spruchpunkt I. bis III. nach Zurückziehung der Beschwerde:

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047, klar: "Bezogen auf nach dem AVG geführte Berufungsverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Berufung rechtswirksam zurückgezogen wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56, mit Hinweisen auf die hg. Rechtsprechung). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes hat diese Auffassung auch für das von Verwaltungsgerichten geführte Beschwerdeverfahren Platz zu greifen (vgl. Fuchs in Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 VwGVG Anm 5; die Einstellung in Beschlussform im Fall der Zurückziehung der Beschwerde bejahend auch Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 VwGVG Rz 7, Schmied/Schweiger, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz S 112, Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit4 S 232, Hengstschläger/Leeb, AVG2, § 13 Rz 42, Hauer, Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts3 Rz 191)" (so auch VwGH 09.06.2016, Zl. Ra 2016/02/0137, Rz 4).

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Mit dem am 23.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten I., II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, ausdrücklich zurückgezogen.

Die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.

3.3. Zu Spruchteil A.2.): Ersatzlose Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI. (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung und Ausreisefrist):

3.3.1. Nach Verfahrenseinstellung zu den genannten Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 hat das Bundesamt diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen den Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR 22. GP 39) mit § 10 AsylG 2005 (in der Stammfassung) den ausdrücklich erklärten Zweck verfolgte, einem Fremden, der bereits über ein anderes Aufenthaltsrecht als nach dem AsylG 2005 verfügt, es bezogen auf das auf anderen Bestimmungen beruhende Aufenthaltsrecht nicht zum Nachteil gereichen zu lassen, wenn er einen (erfolglosen) Antrag auf internationalen Schutz stellt. Eine solche Sichtweise erscheint auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geboten, weil eine sachliche Rechtfertigung dafür, einem Fremden ein anderwärtiges Aufenthaltsrecht allein deshalb zu entziehen, weil er erfolglos einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Auch mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG (BGBl. I Nr. 87/2012) und den damit einhergehenden Änderungen des § 10 AsylG 2005 und des § 52 FrPolG 2005 wollte der Gesetzgeber keine Änderung dieser Rechtslage herbeiführen. Es wird in den Erläuterungen (RV 1803 BlgNR 24. GP 37 sowie 64f) betont, dass der Abs. 2 des § 52 FrPolG 2005 die Bestimmungen des bisherigen § 10 AsylG 2005 wiederspiegle und die Anschlussnorm zum nunmehrigen § 10 AsylG 2005 darstelle. Eine auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützte Rückkehrentscheidung soll (auch weiterhin) nur dann zulässig sein, wenn "dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt".

Weiters hielt der VwGH fest:

„Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 (vgl. §§ 54, 57 NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).

3.3.2. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Dem BF kommt im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ein gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ nach dem NAG zu. Er hält sich somit gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Die von der bB auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr rechtskonform, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war.

Die Spruchpunkte V. (Zulässigkeit der Abschiebung) sowie VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise) waren somit im Hinblick auf die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung auf welche sie sich beziehen, ebenso ersatzlos zu beheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen, nach teilweiser Beschwerdezurückziehung verbleibenden Spruchpunkte aufzuheben waren, entfällt die Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde.

Zu den Spruchteilen B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Aufenthaltstitel Familienangehöriger mangelnder Anknüpfungspunkt Spruchpunktbehebung Verfahrenseinstellung Voraussetzungen Wegfall der Gründe Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:G315.2193279.1.00

Im RIS seit

18.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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