TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/01/0536

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §67c Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. März 1996, Zl. UVS-02/26/00063/96, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und den ihr beigelegten Ablichtungen des angefochtenen Bescheides und der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde ergibt sich folgendes:

Der Beschwerdeführer brachte in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde vom 15. März 1996 (zur Post gegeben am 19. März 1996) wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien durch folgende Handlungen in Rechten verletzt worden zu sein:

1. Anhaltung ohne richterliche Genehmigung vom 6. September 1991, 16.00 Uhr bis 8. September 1991, 19.00 Uhr.

2. Zufügung von psychischen und physischen Qualen während dieser Anhaltung.

3. "Unterschlagung von gesetzlich geschützten Urkunden" in dieser Zeit.

4. Durchführung einer Hausdurchsuchung ohne richterlichen Befehl im Jänner 1995 und

5. Beschädigung von Gegenständen am 3. und 4. Jänner 1995 (während der Hausdurchsuchung).

Die belangte Behörde wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 29. März 1996 als verspätet zurück, weil die sechswöchige Beschwerdefrist hinsichtlich aller Beschwerdepunkte weit überschritten worden sei und der Beschwerdeführer keine Behinderung an der rechtzeitigen Einbringung durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt behauptet habe.

Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, seine an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde habe keine Angaben für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit enthalten. Die belangte Behörde wäre daher gemäß § 67c Abs. 3 AVG verpflichtet gewesen, einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Hätte die belangte Behörde diesen Auftrag erteilt, wäre es ihm möglich gewesen, seine Rechtsansicht darzulegen, daß er durch seine "ständige Rechtsverfolgung seit 1991 bzw. 1995 die Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den UVS gewahrt habe".

Gemäß § 67c Abs. 1 AVG sind Beschwerden gemäß § 67a Abs. 1 Z. 2 (wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt) innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde später als sechs Wochen nach dem Zeitpunkt seiner Kenntnisnahme von der ihr jeweils zugrunde liegenden Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erhoben zu haben. Die Beschwerde wäre daher nur rechtzeitig, wenn der Beschwerdeführer an der Fristeinhaltung durch diese Befehls- und Zwangsgewalt gehindert gewesen wäre. Ein derartiges Vorbringen hat er jedoch nicht erstattet. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bewirkt hingegen die in der Beschwerde vorgebrachte "ständige Rechtsverfolgung seit 1991 bzw. 1995" keine Fristverlängerung. Der Beschwerdeführer hat somit die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels - ungeachtet der Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der von ihm gewünschten Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gewesen wäre - nicht dargetan.

Nach dem Gesagten läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996010536.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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