TE Bvwg Beschluss 2021/4/22 W208 2236736-1

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Veröffentlicht am 22.04.2021
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Entscheidungsdatum

22.04.2021

Norm

BDG 1979 §43
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W208 2236736-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde der Disziplinaranwältin der Österreichischen Postbus AG, mitbeteiligte Partei OMont XXXX als Beschuldigter, vertreten durch Rechtsanwälte EHM&MÖDLAGL, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen (nunmehr: Bundesdisziplinarbehörde) vom 25.09.2020, GZ: 2/16-DK-VI/20 mit der der Beschuldigte wegen Dienstpflichtverletzungen nach §§ 43 Abs 1 und 2 BDG schuldig gesprochen und eine Geldstrafe in Höhe von einem Monatsbezug verhängt wurde sowie teilweise freigesprochen wurde, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei (bP), die Disziplinaranwältin des Österreichischen Postbus AG Mag. XXXX (im Folgenden: W) hat am 22.10.2020 eine Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid (zugestellt am 30.09.2020) eingebracht und die Entlassung des Beschuldigten gefordert. Der Beschuldigte brachte keine Beschwerde ein.

2. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (dort eingelangt am 10.11.2020). Das BVwG hat nach einer Beschwerdemitteilung zweimal eine Verhandlung anberaumt, die beide Male vertagt wurde, weil der Beschuldigte Angehöriger einer Risikoperson ist und er vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie darum ersucht hatte. Am 14.04.2021 war ein neuer Verhandlungstermin anberaumt.

3. Am 26.01.2021 langte eine E-Mail von W. ein, indem diese mitteilte nicht mehr erreichbar zu sein und als Anlage ein Schriftsatz der Postbus AG, wonach Mag. XXXX (im Folgenden: L) vom oben genannten Unternehmen seit 07.12.2020 zur Disziplinaranwältin ernannt worden sei.

4. Am 12.04.2021 informierte die neue Disziplinaranwältin L, zuerst telefonisch und sodann mit einer E-Mail, dass sie die Beschwerde zurückziehe (OZ 12).

5. Das BVwG beraumte mit Schriftsätzen vom 12.04.2021 die Verhandlung in der Sache ab und teilte dies den Parteien mit.

6. Am 13.04.2021 langten zwei Schriftsätze beim BVwG ein, mit denen die genannte Disziplinaranwältin sowohl ihre Bestellung zur Disziplinaranwältin vorlegte als auch formal die Beschwerde zurückzog (OZ 15). Wörtlich führt sie dort an: „Im Disziplinarverfahren zu Geschäftszahl W208 2236736.1/11Z, gebe ich als Disziplinaranwältin bei der Österreichischen Postbus AG die Zurückziehung der Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 25.09.2020, GZ 2/16-DK-VI/20 bekannt und ersuche um Einstellung des Verfahrens.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt.

Die rechtskundige und bevollmächtigte Disziplinaranwältin erklärte die Zurückziehung der Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Willenserklärung ist eindeutig und ausdrücklich. Anhaltspunkte für allfällige Rechts- oder Willensmängel liegen nicht vor.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht für Einstellungsbeschlüsse keine Senatszuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG hat eine Verfahrenseinstellung mit ein Beschluss zu erfolgen.

Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.

Zu A)

3.2. Einstellung des Verfahrens

§ 7 Abs 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die bP ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Dies trifft hier zu, die bP hat die Beschwerde mit ihrem unmissverständlich formulierten Schriftsatz vom 13.04.2021 zurückgezogen. Die Willenserklärung ist rechtgültig.

Mit der unmissverständlich formulierten Zurückziehung ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war daher das Beschwerdeverfahren einzustellen. Die Einstellung hat durch Beschluss zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2236736.1.00

Im RIS seit

23.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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