Entscheidungsdatum
26.04.2021Norm
ASVG §113Spruch
W198 2226342-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Ainedter & Ainedter Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (vormals Niederösterreichische Gebietskrankenkasse) vom 10.09.2019,
in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2019, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 10.09.2019, Zl. XXXX , Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid vom 10.09.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 09.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Verwaltungsstraftaten, XXXX und XXXX ohne erforderliche Anmeldung nach dem ASVG in der Krankenversicherung bei sich beschäftigt zu haben, nicht von ihm begangen worden wären. Der Beschwerdeführer habe einen Herrn namens „ XXXX “ kennengelernt und habe ihm dieser ein zuverlässiges Unternehmen empfohlen und garantiert, dass es sich bei XXXX um kein Scheinunternehmen handle. Anschließend seien Konditionen vereinbart worden und eine mündliche Auftragserteilung erfolgt. Das seitens der Finanzpolizei zur Last gelegte fehlende schriftliche Angebot wurde der Beschwerde beweiswürdigend beigelegt. Da das Unternehmen weder auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheine,
noch sonstige Anzeichen vorliegen würden, dass Arbeiter nicht ordnungsgemäß und gesetzeskonform beschäftigt werden, sei dem Beschwerdeführer kein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die XXXX wäre sohin als Dienstgeber zu qualifizieren und würde diese für die Einhaltung der Vorschriften haften. Weiters habe es die ÖGK unterlassen,
ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nachzukommen.
Die Versicherungspflicht von XXXX sei strittig und sei die ÖGK daher dazu angehalten gewesen, den Beitragszuschlag bis zur Entscheidung dieser Vorfrage nicht vorzuschreiben. Bei XXXX handle es sich um einen Freund von XXXX
(Vater des Beschwerdeführers) und dessen Lebensgefährtin XXXX , welcher aus Gefälligkeit auf der Baustelle ausgeholfen haben solle. Da die Anmeldung in der Krankenversicherung nach dem ASVG folglich nicht erforderlich gewesen wäre, erweise sich die Beitragsvorschreibung als rechtswidrig.
3. Mit Bescheid vom 07.11.2019, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstgeber von XXXX , XXXX und XXXX verpflichtet gewesen sei, deren Anmeldungen vor Arbeitsantritt am 17.04.2019 zu erstatten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.
4. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 25.11.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei anzumerken ist, dass hierbei irrtümlicherweise um Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht worden ist.
5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 04.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
6. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wurde die geplante Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht für 21.05.2021 bekanntgegeben.
7. Am 23.04.2021 gab die Beschwerdeführervertretung den Verzicht auf die anberaumte Verhandlung sowie die Zurückziehung der Beschwerde vom 09.10.2019 bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Ainedter & Ainedter Rechtsanwälte, hat mit Schreiben vom 22.04.2021, eingelangt am 23.04.2021, die Beschwerde zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführervertretung vom 22.04.2021 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Verfahrenseinstellung:
§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
So auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG
Rz 5: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Ainedter & Ainedter Rechtsanwälte, mit Schreiben vom 22.04.2021 die Beschwerde durch eine eindeutige/ unzweifelhafte Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W198.2226342.1.00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021