Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W195 2239177-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Anbringen von XXXX beschlossen:
A)
I. Das mittels E-Mail übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Anbringen wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.
II. Der mittels E-Mail übermittelte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.
III. Der mittels E-Mail übermittelte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV iVm § 21 Abs. 3 BVwGG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
I.1. Am 23.12.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnetes Schriftstück des Beschwerdeführers ein, in welchem dieser – im Wesentlichen – die zurückweisende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts XXXX (im Folgenden: LVwG XXXX ) monierte.
I.2. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Eingabe mit Verfügung vom 04.02.2021 zur Verbesserung binnen zwei Wochen ab Zustellung zurück. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Beschwerdeführer über die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG sowie die Einbringungsmöglichkeiten gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Schriftverkehr in Kenntnis, insbesondere auch darüber, dass eine Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail nicht zulässig sei. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden könne.
I.3. Am 12.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht per E-Mail ein als Begleitschreiben bezeichnetes Dokument ein, mit welchem dem Grunde nach Verfahrenshilfe beantragt, jedoch keine entsprechenden Unterlagen übermittelt wurden.
I.4. Mit E-Mail vom 16.02.2021 übermittelte der Beschwerdeführer diverse Dokumente, unter anderem zum bisherigen Verfahrensgang und weitere Entscheidungen von unterschiedlichen Behörden und Gerichten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 23.12.2020 brachte der Beschwerdeführer eine als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Eingabe gegen eine zurückweisende Entscheidung des LVwG XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
1.2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 04.02.2021 ein Verbesserungsauftrag übermittelt, in welchem einerseits die Unzulässigkeit der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht festgehalten und andererseits die Inhaltserfordernisse von Beschwerden im Sinne des § 9 VwGVG aufgezeigt sowie gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, ohne entsprechende Verbesserung der Eingabe, der Antrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wird.
1.3. Der Antrag wurde seitens des Beschwerdeführers in weiterer Folge nicht verbessert. Die ebenfalls mit E-Mail vom 12.02.2021 und 16.02.2021 übermittelten Schriftsätze stellen keine gültige Einbringungsform dar.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren auf den per E-Mail übermittelten Eingaben vom 23.12.2020, 29.01.2021, dem per E-Mail gesendeten Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.02.2021 sowie den Schriftstücken vom 12.02.2021 und 16.02.2021, welche ebenfalls per E-Mail eingebracht wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Anbringen:
Gemäß § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass ein auf einem rechtlich nicht zugelassenen Weg eingebrachtes Anbringen – unabhängig davon ob fristgebunden oder nicht – als nicht eingebracht gilt, weshalb das Verwaltungsgericht nicht gehalten ist, dem Übermittler des Anbringens im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, weil auch für die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens das Vorliegen einer an sich wirksam erhobenen (wenn auch mit einem Mangel behafteten) Eingabe erforderlich ist (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156).
Der am 23.12.2020 an das BVwG übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Schriftsatz wurde ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsätze vom 12.02.2021 und 16.02.2021 ausschließlich per E-Mail übermittelt.
Auf die Tatsache, dass es sich bei der Einbringung von Schriftsätzen mittels E-Mail um keine zulässige Form der Einbringung im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung handelt, wurde der Beschwerdeführer sogar mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.02.2021 hingewiesen, jedoch wurden sämtliche nachfolgenden Eingaben des Beschwerdeführers weiterhin lediglich per E-Mail übermittelt.
Da der am 23.12.2020 an das BVwG übermittelte und als „Maßnahmenbeschwerde“ bezeichnete Schriftsatz ebenso wie die seitens des Beschwerdeführers übermittelten Schriftsätze vom 12.02.2021 und 16.02.2021, mit welchen unter anderem dem Grunde nach ein Verfahrenshilfeantrag sowie ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wurden, ausschließlich per E-Mail übermittelt wurden und somit als nicht eingebracht gelten, waren das Anbringen vom 23.12.2020 (Spruchpunkt A) I.) und der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe (Spruchpunkt A) II.) sowie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Spruchpunkt A) III.) ohne weiteres zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge mangelhafter Einbringung einer Beschwerde per E-Mail und somit in ausdrücklich nicht zulässiger Form iSd § 1 Abs. 1 letzter Satz BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung zum Inhalt. Die gegenständliche Entscheidung folgt dabei der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.07.2018, Ra 2018/12/0019; 11.10.2011, 2008/05/0156), weshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann.
Schlagworte
Einbringung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W195.2239177.1.00Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021