Entscheidungsdatum
07.05.2021Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W203 2201391-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über das als „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“, Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und “Vorstellung“ bezeichnete Anbringen von XXXX , vom 031.08.2020:
A)
Das Anbringen wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Einschreiter trat am 08.05.2018 im Rahmen der Berufsreifeprüfung zur schriftlichen Klausur der Teilprüfung „Lebende Fremdsprache Englisch“ an. Die Prüfung wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
2. Gegen die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission vom 22.05.2018, dass die Teilprüfung aus „Lebende Fremdsprache Englisch (schriftlich)“ nicht bestanden wurde, erhob der Einschreiter fristgerecht Widerspruch.
3. Mit Bescheid des zuständigen Landesschulrates (nunmehr: Bildungsdirektion) vom 04.07.2018, Zl. 76.109/0001-allg/2018 wurde dem Widerspruch keine Folge gegeben und die Entscheidung der Berufsreifeprüfungskommission bestätigt.
4. Am 16.07.2018 erhob der Einschreiter Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.07.2018.
5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2018, Zl. W203 2201391-1/2E wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Revision gegen dieses Erkenntnis für nicht zulässig erklärt.
6. Mit Schreiben vom 18.09.2018 erhob der Einschreiter außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis des Bundesveraltungsgerichts.
7. Das daraufhin eingeleitete Revisionsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.11.2018 eingestellt.
8. Eine neuerliche, an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Eingabe des Einschreiters wurde wegen „Konsumation des Revisionsrechtes“ mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2019 zurückgewiesen.
9. Am 30.12.2019 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein als „Säumnisbeschwerde gegen Erkenntnis des BVwG Zahl W203 2201391-1/2E vom 13.09.2018, über Zahl W203 2201391-1/2E, zugestellt am 18.09.2018, über Zahl 76.109/0001-allg/2018“ bezeichnetes Anbringen des Einschreiters vom 27.12.2019 ein.
10. Dieses Anbringen des Beschwerdeführers vom 30.12.2019 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts W203 2201391-2/4E vom 15.04.2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
11. Ein dagegen vom Beschwerdeführer eingeleitetes Revisionsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/10/0053-11 vom 24.08.2020 eingestellt.
12. Am 01.08.2020 richtete der Beschwerdeführer unter dem Betreff „Wiedereinsetzungseinbringung: Zahl W203 2201391“ an das Bundesverwaltungsgericht ein Anbringen mit folgendem Inhalt (wörtlich wiedergegeben):
„Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand
A. In Rechtzeitigkeit der offenen Frist des BVwG über Zahl W203 2201391-2/4E gegen Zahl 76.109/0001-allg/2018 vom 04.07.2018, wird in Zulässigkeit gegen Rechtswidrigkeit, unter Verletzung von Bestimmungen nach dem Gesetz über subjektive und objektive Unzulässigkeiten, wegen Rechtsverletzung die Sache im Zweifel zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben, da die die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen war, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhoben, diese wurde bei Mangelhaftigkeit der eigenhändigen RSa-Zustellung nicht an meine Person zugestellt, dass ich von einer Zustellung ohne mein Verschulden keine Kenntnis erlangte.
B. ANTRAG auf Bewilligung der VERFAHRENSHILFE gem. § 40 Abs. 1 VwGVG. Gemäß § 14 TP6 Abs. 5 Z 25 GehG unterliegen keine Gebühren. Durch die handelte Handlung bzw. Unterlassung der Einhaltung gegen die Bestimmungen nach dem Gesetz, wurde meine Person in meinen subjektiven sowie materiellen Rechten verletzt.“
13. Per E-Mail vom 04.09.2020 ergänzte der Beschwerdeführer sein Anbringen vom 01.08.2020 wie folgt (wörtlich wiedergegeben):
„A. VORSTELLUNG gegen Zahl W203 2201391-2/4E in Zulässigkeit und offener Frist wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde gemäß § 54 ff Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG)“.
In der Folge zitierte der Beschwerdeführer § 54 VwGVG und führte anschließende weiter aus (wörtliche Wiedergabe):
„B. In Beurteilung der in Zweifel befindlichen Rechtsfragen, der ungleichen subjektiven Verwaltungs- Bestimmungen, ist ausschließlich der Spruch (fehlend) der belangten Behörde relevant, da nicht aber auch die Begründung in Rechtskraft erwachsen kann, und durch die handelte Handlung bzw. Unterlassung der belangten Behörde ist keine sachliche subjektive und materielle Rechtfertigung gegeben, somit Ungleiches nicht ungleich, sondern wurde unbegründeterweise Gleich behandelt.“
14. Mit E-Mail vom 01.01.2021 wandte sich der Beschwerdeführer unter dem Betreff „BVwG“ neuerlich an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses Anbringen lautete wie folgt (wörtlich wiedergegeben):
„Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung des WIEDEREINSETZUNGSANTRAGS in den vorigen Stand;
Ich stelle an das BUNDESVERWALTUNGSGERICHT den
ANTRAG
Auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im erforderlichen Umfang, jedenfalls durch Beigebung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwaltes.
Dazu mache ich folgende Angaben:
a) Bundesverwaltungsgericht- Zahl:
W203 2201391-2/4E über Zahl 76.0001-allg/2018 vom 04.07.2018;
b) Gegenstand des Verfahrens:
Angelegenheit nach dem Zustellgesetz; usw.;
c) Angaben zum Ablauf der Entscheidung:
Es wurde in Rechtswidrigkeit die Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers der Norm nach § 54 Abs. 4 VwGVG und der Rechtsmittelbelehrung des Erst- Erkenntnisses nicht erfüllt.
In Rechtswidrigkeit wurde die Beweisvorlage über die BRP- Bewertung vom Richter des BVwG abgeändert.
Die Erkenntnisse und Beschlüsse sind vom BVwG zu beheben.
In Beurteilung der in Zweifel befindlichen Rechtsfragen, der ungleichen subjektiven Verwaltungs- Bestimmung, wegen Rechtswidrigkeit der Norm entgegen unterlassener Rechtsmittelbelehrung des Erst- Erkenntnisses und Mangelhaftigkeit der Norm entgegen unterlassener eigenhändiger RSa-Zustellung an meine Person, sodass ich von der RSa-Zustellung ohne mein Verschulden keine Kenntnis erlangte, ist ausschließlich der Spruch (fehlend) der Belangten Behörde relevant, da nicht aber auch die Begründung in Rechtskraft erwachsen kann, deren Entscheidungen in den Rechtssachen begehrt wurde, durch die handelte Handlung bzw. Unterlassung der Belangten Behörde ist daher keine sachliche, subjektive und materielle Rechtfertigung gegeben, somit Gleiches nicht gleich, da die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung bedeutet, sondern wurde unbegründeterweise Ungleich behandelt, da die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.“
15. Am 23.02.2021 erging an den Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag mit der Begründung, dass nicht klar ersichtlich sei, um welches Rechtsmittel bzw. welchen Rechtsbehelf es sich bei dem Anbringen des Beschwerdeführers handle. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, den Mangel seines Anbringens durch Klarstellung darüber, was er tatsächlich mit dem Anbringen begehre, bis längstens 09.03.2021 (einlangend beim BVwG) zu beheben. Gleichzeitig wurde er darüber informiert, dass sein Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde, sollte er dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen.
14. Am 09.03.2021 übermittelte der Beschwerdeführer per E-Mail ein Schreiben, welches zunächst inhaltlich völlig ident den Wortlaut des Einbringens des Beschwerdeführers vom 01.01.2021 wiederholte und abschließend ergänzend wie folgt ausführte (wörtlich wiedergegeben):
„Wegen des Falls des Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG nach dem Ort, an dem das Verhalten gesetzt wurde, durch den Fall des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung entgegen unterlassener eigenhändiger RSa-Zustellung an meine Person, sodass ich von der RSa-Zustellung ohne mein Verschulden keine Kenntnis erlangte.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das beim Bundesverwaltungsgericht unter der Zahl W203 2201391-2 anhängig gewesen Verfahren betreffend eine Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers wurde mit hg. Beschluss W203 2201391-2/4E vom 15.04.2020 abgeschlossen und ist in Rechtskraft erwachsen.
Das gegen den Beschluss des BVwG vom 15.04.2020 eingeleitete Revisionsverfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Ra 2020/10/0053-11 vom 24.08.2020 eingestellt.
Aus den vom Beschwerdeführer am 01.08.2020, 04.09.2020 und 01.01.2021 eingebrachten Anbringen, die jeweils auf den Beschluss W203 2201391-2/4E des BVwG Bezug nehmen, geht nicht klar und unzweifelhaft hervor, was der Einschreiter damit beabsichtigte.
Einem vom BVwG am 23.02.2021 erteilten Mängelbehebungsauftrag ist der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 09.03.2021 nicht ausreichend nachgekommen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den im Akt aufliegenden Eingaben des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahrensgang und zum rechtskräftigen Abschluss des unter W203 2201391-2 geführten Verfahrens ergeben sich aus den im Verfahrensakt zu dieser Geschäftszahl aufliegenden Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Feststellung, dass den Eingaben des Beschwerdeführers nicht klar zu entnehmen ist, was er mit diesen beabsichtige, ergibt sich daraus, dass diese einerseits auf ein bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren Bezug nehmen, und dass andererseits in diesen die Begriffe „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ – ohne dass näher darauf eingegangen wird, gegen die Versäumung welcher Frist oder welcher mündlichen Verhandlung sich dieser Antrag richten sollte – „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ und „Vorstellung gemäß § 54 VwGVG“ vermengt werden und auch aus dem sonstigen Inhalt der Eingaben der wahre Wille des Beschwerdeführers nicht erhellt. So ist in diesen Eingaben z.B. vom „Gesetz über subjektive und objektive Unzulässigkeiten“, von „ungleichen subjektiven Verwaltungs-Bestimmungen“ oder davon die Rede, dass „durch die Handlung oder Unterlassung der belangten Behörde keine sachliche subjektive und materielle Rechtfertigung gegeben“ sei.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht ausreichend nachgekommen ist, beruht darauf, dass dessen am 09.03.2021 übermitteltes Einbringen an dem Umstand, dass der wahre Wille des Einschreiters nicht eruiert werden kann, nichts geändert hat. Eine bloße, wörtlich gleichlautende Wiederholung des bisherigen Anbringens unter Beifügung eines neuen Absatzes, der auf eine bislang überhaupt nicht vorgebrachte „Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt“ Bezug nimmt, kann keinesfalls zu einem besseren Verständnis des Anbringens beitragen, sondern ist vielmehr dazu geeignet, den Inhalt des Anbringens noch unverständlicher erscheinen zu lassen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Zurückweisung des Anbringens):
3.1.1. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.1.2. Da der den Eingaben des Beschwerdeführers innewohnende Mangel, nämlich, dass sich daraus nicht klar ableiten lässt, was er mit diesen konkret erreichen wolle, im Zuge des Mängelbehebungsverfahrens – wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – nicht behoben wurde, war dessen Anbringen zurückzuweisen.
3.1.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt unstrittig ist und die Lösung der Rechtssache nur von einer Rechtsfrage abhängt, wofür eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12).
3.1.4. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Zur Unzulässigkeit der Revision):
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die hier anzuwendenden Regelungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Mängelbehebung Verbesserungsauftrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W203.2201391.3.00Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021