TE Bvwg Beschluss 2021/5/21 I413 2236362-1

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Veröffentlicht am 21.05.2021
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Entscheidungsdatum

21.05.2021

Norm

ASVG §410
VwGG §30a Abs2

Spruch


I413 2236362-1/7Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über das Anbringen von XXXX gegen das seine Beschwerde gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) XXXX vom 05.10.2020, Zl. XXXX , erledigende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, I413 2236362-1/4E, beschlossen:

Das Anbringen des XXXX vom 12.04.2021, mit welchem das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2021, I413 2236362-1/4E, angefochten wird, gilt gemäß § 30a Abs 2 VwGG als zurückgezogen.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis vom 16.03.2021, I413 223662-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), XXXX , vom 05.10.2020, Zl XXXX , als unbegründet ab.

2. Mit Anbringen vom 12.04.2021, das per Telefax an diesem Tag beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Beschwerdeführer auf der ersten Seite des vorgenannten Erkenntnisses handschriftlich vor (Schreibfehler im Original): "Ich habe der SVA viel gebrach! Es hat keinen Sinn mein 4-seitiges Schreiben zu läugnen" Auf der zweiten Seite seines Anbringens findet sich ein Auszug aus den Psalmen (82 und 83), mit dem handschriftlichen Vermerk zu Psalm 82.3 "Fairness" und mit dem weiteren handschriftlichen Vorbringen: "Ich beharre auf meiner Rechtfertigung! Fr. Dr. Unger glaubt an mein 4-seitiges Schreiben. Auch mein früherer Anwalt der gute alte Paul Flach war mein Ratgeber. Natürlich können die Fakten niemals stimmen, seit 1970 bin ich bei TGKK".

3. Mit Mängelbehebungsauftrag forderte das Bundesverwaltungsgericht XXXX auf, das Anbringen dahingehend zu verbessern, dass er sich durch einen Rechtsanwalt
vertreten lassen müsse, das Rechtsmittel den Schriftsatzerfordernissen des § 24 VwGG
entsprechen müsse und um die Mindestinhalte des § 28 VwGG zu ergänzen sei. Außerdem
verwies das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass die Eingabegebühr von EUR 240,00 zu
entrichten sei, welche mit Eingabe des Anbringens fällig geworden sei. Sollte innert
angebender Frist der Mangel nicht behoben werden, gelte das Anbringen als zurückgezogen.

4. XXXX kam diesem Mängelbehebungsauftrag nicht nach.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der im Verfahrensgang dargelegte Sachverhalt wird als maßgeblicher Sachverhalt
festgestellt. Er ergibt sich zweifelsfrei aus dem Gerichtsakt.

2. Rechtliche Würdigung:

Gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen
ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision
zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung
zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende
Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht
einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen
Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu
sein behauptet.

Gemäß Art 133 Abs 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre
Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit
gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die
Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere
Bundesgesetz.

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß § 30a Abs 2 VwGG sind Revisionen, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29) nicht eingehalten wurden, sind zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Revisionswerber steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision einzubringen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat XXXX zur Behebung der Mängel seines Anbringens – es wurde nicht durch einen Rechtsanwalt verfasst und eingebracht und entspricht weder den Schriftsatzerfordernissen des § 24 VwGG noch dem Inhalt einer Revision iSd § 28 VwGG – aufgefordert, worauf dieser ncht fristgerecht reagierte. XXXX ist damit nicht dem Mängelbehebungsauftrag vom 28.04.2021 nachgekommen.

Mangels Nachkommens des Mängelbehebungsauftrages vom 05.05.2021 gilt gemäß § 30a Abs 2 VwGG das Anbringen vom 12.04.2021 als zurückgezogen.

Schlagworte

Anbringen Fristablauf Mängelbehebung Revision Verbesserungsauftrag Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I413.2236362.1.01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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