TE Vfgh Beschluss 2021/6/8 A14/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137
Gesundheits- und KrankenpflegeG §59 Abs1 Z1
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3 Z2 lita, §20a

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen das Land Steiermark mangels Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche

Spruch

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die gegen das Land Steiermark gerichtete Klage gemäß Art137 B-VG enthält folgendes Begehren:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, ab sofort bei sonstiger Exekution zu den von der Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes abgehaltenen Diplomprüfungen den leitenden Sanitätsbeamten des Landes oder dessen Stellvertreter oder eine vom leitenden Sanitätsbeamten des Landes beauftragte fachlich geeignete Person als Vorsitzenden in die Prüfungskommission zu entsenden.

2. Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort bei sonstiger Exekution zu unterlassen zu behaupten, der ******************* sei aufgrund eines aktuellen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs die Bewilligung zur Führung einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege rechtskräftig entzogen worden sowie sinngleiche Behauptungen zu unterlassen.

3. Die Klägerin wird ermächtigt, den Spruch des über Klagebegehren Nummer 2. ergehenden Urteils im Umfang einer Viertelseite mit Fettdruck-Überschrift, Fett-Umrahmung sowie fett und gesperrt geschriebenen Prozessparteien in Normallettern im redaktionellen Teil der Tageszeitung 'Kleine Zeitung, Steiermarkausgabe', und der Tageszeitung 'Kronen Zeitung – Steirer Krone', jeweils Sonntagsausgabe, binnen sechs Monaten nach Rechtskraft des Urteils auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen."

2. Ferner regt die Klägerin an, der Verfassungsgerichtshof möge einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG gewähren.

3. Die Klage ist unzulässig:

3.1. Gemäß Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Grundlegende Voraussetzung für die Klagslegitimation ist, dass der Kläger einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend macht.

3.2. Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch nach seiner ständigen Rechtsprechung im Verfahren gemäß Art137 B-VG nicht dazu berufen, über das Begehren, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, zu entscheiden, weil ein solches Verlangen seinem Wesen nach keinen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat, mögen auch "bloß mittelbare, nicht näher spezifizierte wirtschaftliche Auswirkungen eines bestimmten VerwaltungshandeIns" (so VfSlg 13.401/1993) oder "Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens" (so VfSlg 13.312/1992) gegeben sein (vgl auch VfSlg 15.445/1999).

3.3. Dasselbe gilt für das Begehren, einen Vorsitzenden zu den von der Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes abgehaltenen Diplomprüfungen zu entsenden; auch dieses Begehren ist nicht als Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches im Sinne des Art137 B-VG zu werten, mögen sich auch damit im Zusammenhang stehende Reflexwirkungen ergeben.

3.4. Da Art137 B-VG aber die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches zur Voraussetzung hat, mangelt es der Klägerin bereits aus diesem Grund an der Legitimation zur Klagsführung.

4. Die Klage ist daher schon wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG zurückzuweisen, ohne dass zu untersuchen ist, ob die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind.

5. Angesichts der Unzulässigkeit der auf Art137 B-VG gestützten Klage scheidet es aus, dass der Verfassungsgerichtshof der Klägerin einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG zuerkennt (vgl VfGH 11.12.2018, UA4/2018).

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:A14.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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