RS Vfgh 2021/6/8 A14/2021

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Veröffentlicht am 08.06.2021
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art137
Gesundheits- und KrankenpflegeG §59 Abs1 Z1
VfGG §7 Abs2, §19 Abs3 Z2 lita, §20a

Leitsatz

Zurückweisung einer Klage gegen das Land Steiermark mangels Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche

Rechtssatz

Der VfGH ist nach seiner stRsp nicht dazu berufen, über das Begehren, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, zu entscheiden, weil ein solches Verlangen seinem Wesen nach keinen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat, mögen auch "bloß mittelbare, nicht näher spezifizierte wirtschaftliche Auswirkungen eines bestimmten VerwaltungshandeIns" oder "Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens" gegeben sein. Dasselbe gilt für das Begehren, einen Vorsitzenden zu den von der Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes abgehaltenen Diplomprüfungen zu entsenden, mögen sich auch damit im Zusammenhang stehende Reflexwirkungen ergeben.

Da Art137 B-VG aber die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches zur Voraussetzung hat, mangelt es der Klägerin bereits aus diesem Grund an der Legitimation zur Klagsführung und ist die Klage schon wegen Unzuständigkeit des VfGH ohne weiteres Verfahren gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG zurückzuweisen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage scheidet es aus, dass der VfGH der Klägerin einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG zuerkennt.

Entscheidungstexte

  • A14/2021
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.06.2021 A14/2021

Schlagworte

VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2021:A14.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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