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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art137Leitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen das Land Steiermark mangels Geltendmachung vermögensrechtlicher AnsprücheRechtssatz
Der VfGH ist nach seiner stRsp nicht dazu berufen, über das Begehren, bestimmte Äußerungen zu unterlassen, zu entscheiden, weil ein solches Verlangen seinem Wesen nach keinen vermögensrechtlichen Anspruch zum Gegenstand hat, mögen auch "bloß mittelbare, nicht näher spezifizierte wirtschaftliche Auswirkungen eines bestimmten VerwaltungshandeIns" oder "Reflexwirkungen im Bereich des Vermögens" gegeben sein. Dasselbe gilt für das Begehren, einen Vorsitzenden zu den von der Klägerin im Rahmen des Schulbetriebes abgehaltenen Diplomprüfungen zu entsenden, mögen sich auch damit im Zusammenhang stehende Reflexwirkungen ergeben.
Da Art137 B-VG aber die Geltendmachung eines vermögensrechtlichen Anspruches zur Voraussetzung hat, mangelt es der Klägerin bereits aus diesem Grund an der Legitimation zur Klagsführung und ist die Klage schon wegen Unzuständigkeit des VfGH ohne weiteres Verfahren gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG zurückzuweisen. Angesichts der Unzulässigkeit der Klage scheidet es aus, dass der VfGH der Klägerin einstweiligen Rechtsschutz gemäß §20a VfGG zuerkennt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, VfGH / Legitimation, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2021:A14.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021