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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Rechtssatz
Eine Staatsangehörigkeit kann nur auf Grund der Rechtsordnung des verleihenden Staates beurteilt werden. Der Erwerb der ausländischen Staatsbürgerschaft ist aber unter Bedachtnahme auf die ausländischen Gesetze als Tatfrage zur Beurteilung des Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft von der inländischen Behörde zu entscheiden. Eine Bindung an Bescheide ausländischer Behörden für die österreichischen Behörden - wie etwa bei Vorfragen iS des § 38 AVG - besteht nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001093.X00Im RIS seit
22.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.06.2021