Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des W in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 14. März 1995, Zl. I/7-St-D-932, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 16. März 1993 wurde die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen B und F ausgestellte Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß die "Entziehungszeit" bis einschließlich 29. April 1994 festgesetzt werde. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 1995 wurde der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpfichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat sich hiezu in seinem Schriftsatz vom 11. März 1997 geäußert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Der vorliegenden Entziehungsmaßnahme liegt zugrunde, daß der Beschwerdeführer am 18. Dezember 1992 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Er wurde wegen dieser Tat mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 27. Jänner 1995 wegen Verwaltungsübertretung gemäß §§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 bestraft. Wie sich aus der beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 95/02/0149 protokollierten Beschwerde des Beschwerdeführers ergibt, wurde der genannte Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich dem Beschwerdeführer am 16. Feber 1995 zugestellt (die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. April 1995 abgelehnt). Die belangte Behörde nahm ihre Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 wahr und sah das zugrundeliegende Verhalten des Beschwerdeführers als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 an. Im Rahmen der gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 vorzunehmenden Wertung billigte die belangte Behörde die diesbezüglichen Ausführungen der Erstbehörde. Diese hob die Verwerflichkeit des gegenständlichen Alkoholdeliktes hervor und führte weiters aus, daß der gegenständliche Vorfall vom 18. Dezember 1992 bereits das dritte Alkoholdelikt des Beschwerdeführers im Straßenverkehr darstelle. Zuletzt sei er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 18. Oktober 1989 wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft worden. Wegen dieses Vorfalles sei ihm die Lenkerberechtigung im Jahr 1989 auf die Dauer von drei Monaten entzogen worden. Dennoch habe der Beschwerdeführer neuerlich riskiert, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug zu lenken. Er sei daher als verkehrsunzuverlässig anzusehen. Die gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 festgesetzte Dauer der Entziehung sei jedenfalls erforderlich, um beim Beschwerdeführer die Verkehrszuverlässigkeit wieder annehmen zu können.
In der Beschwerde und in der Äußerung vom 11. März 1997 wendet der Beschwerdeführer sich ausschließlich dagegen, daß die belangte Behörde ihm vorgeworfen habe, daß er ein Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen habe. Die belangte Behörde hätte auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens nicht feststellen und als erwiesen annehmen dürfen, daß beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens seines Kraftfahrzeuges eine Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 StVO 1960 vorgelegen sei.
Mit den diesbezüglichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch über die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinweg, nach der im Falle des Vorliegens einer rechtskräftigen Bestrafung wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 die Kraftfahrbehörde daran gebunden und ihr daher eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob eine Übertretung vorlag, verwehrt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 93/11/0237, u.v.a.). Daß er mit dem eingangs erwähnten Straferkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich rechtskräftig wegen Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO 1960 bestraft wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht zu bestreiten. Wenn die belangte Behörde ihre Bindung an den im Verwaltungsstrafverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid beachtet und nicht neuerlich ein Ermittlungsverfahren betreffend jene Übertretung durchgeführt hat, die bereits Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens gewesen ist, liegt demnach der vom Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel nicht vor. Seine weitwendigen Ausführungen zur Frage der Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt bzw. der Verwertbarkeit des Ergebnisses der Blutalkoholbestimmung lassen im vorliegenden Verfahren für seinen Standpunkt somit nichts gewinnen.
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, im Rahmen des gestellten Begehrens.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110099.X00Im RIS seit
19.03.2001