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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Rechtssatz
Einer besonderen Besichtigung bzw Schätzung durch einen Amtssachverständigen bedarf es im Regelfall dann nicht, wenn das Finanzamt in der Lage ist, im Zuge des Verfahrens entsprechende Vergleichspreise zu ermitteln und dem Bfr vorzuhalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002201.X02Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021