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BewertungsrechtNorm
BewG 1955 §10 Abs2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1970/01/08 1246/68 2Stammrechtssatz
Der gemeine Wert eines Wirtschaftsgutes ist eine fiktive Größe, die auf PREISSCHÄTZUNGEN beruht. Eine solche Schätzung kann - den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechend - ohne weiteres auch auf Preisbeobachtungen beruhen, die im Zuge von Kauf und Verkauf anderer Liegenschaften gemacht wurden, sofern diese nach Art und Größe, Lage, Form und Beschaffenheit dem im Einzelfall zu bewertenden Grundstück, im zeitlichen Zusammenhang gesehen, gleichkommen oder nahekommen. In der Regel wird die Feststellung des gemeinen Wertes eines Grundstückes auf Grund der Entwicklung tatsächlich gezahlter Preise für sogenannte Vergleichsliegenschaften die brauchbarste sein. Denn nur in den seltensten Fällen wird der Preis, der für ein Wirtschaftsgut bei einer Veräußerung zu erzielen wäre, auf Grund der Preisbeobachtung für das zu bewertende Grundstück selbst festzustellen sein. Daher ist es den Abgabenbehörden nicht verwehrt, bei der Feststellung eines gemeinen Wertes für eine Liegenschaft auf Kaufpreise Bedacht zu nehmen, die für die von ihnen herangezogenen Vergleichsliegenschaften bezahlt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1976:1975002201.X01Im RIS seit
23.06.2021Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021