TE Vwgh Erkenntnis 1979/6/7 3522/78

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Veröffentlicht am 07.06.1979
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Index

Denkmalschutz
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §879
DSchG 1923 §4 Abs1 idF vor 1978/167

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Lehne und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, über die Beschwerde 1) des Bischöflichen Ordinariats G in K und 2) der röm.-kath. Pfarre M in M, Zweitbeschwerdeführerin vertreten durch den Erstbeschwerdeführer, beide vertreten durch Dr. Helmut Ebner, Rechtsanwalt in Villach, Widmanngasse 41, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 15. November 1978, Zl. 16.423/3/33/78, betreffend Erteilung einer Zustimmung zur Veräußerung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die röm.-kath. Pfarre in M (vor dem Verwaltungsgerichtshof Zweitbeschwerdeführerin) ist bücherliche Alleineigentümerin des Pfarrhofes in M und verkaufte diesen (zusammen mit anderen Grundstücken und Grundstücksteilen) mit Kaufvertrag vom 30. Dezember 1976 an die Ortsgemeinde M. Das Bischöfliche G Ordinariat (vor dem Verwaltungsgerichtshof Erstbeschwerdeführerin) genehmigte diesen Kaufvertrag kirchenbehördlich am 13. Jänner 1977 im Sinne der Verordnung der Bundesminister für Justiz und Unterricht vom 9. Mai 1934, BGBl. Nr. 22/1934/II. Es ersuchte unter ausdrücklicher Anführung des konkreten Kaufvertrages am 13. Juni 1978 das Bundesdenkmalamt um nachträgliche Zustimmung zu dieser Veräußerung des Pfarrhofes und um Nachsicht des versäumten Ansuchens. Das Bundesdenkmalamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 15. Juli 1978 ab und erteilte die nachträgliche Bewilligung zur freiwilligen Veräußerung des Pfarrhofes an die Gemeinde M gemäß § 6 Abs. 1 DSchG mit der Begründung nicht, es stehe im Zusammenhang mit einem laufenden Berufungsverfahren über einen Antrag auf Zustimmung zum Abbruch des Pfarrhofes eindeutig fest, daß die Erhaltung des Denkmales bei der Käuferin, die um die Abbruchbewilligung angesucht habe, nicht gesichert erscheine.

Den gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufungen des Bischöflichen G Ordinariats und der Ortsgemeinde M gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. November 1978 nicht Folge. In der Bescheidbegründung führte sie im wesentlichen aus, die Vorgänge im Verfahren über das Ersuchen um Genehmigung eines Abbruchs des Gebäudes sprächen eindeutig dafür, daß allen Beteiligten, insbesondere aber den kirchlichen Stellen, bewußt gewesen sei, daß es sich bei dem Objekt um ein erhaltungswürdiges Denkmal handle, sodaß reichlich Zeit gewesen sei, die vom Gesetzgeber zwingend vorgeschriebene Zustimmung zum Verkauf einzuholen. Die nunmehr von beiden Berufungsparteien beteuerte Gutgläubigkeit sei keineswegs gegeben, vielmehr sei die Berufungsbehörde zur Auffassung gelangt, es habe von allem Anfang an die Absicht bestanden, die Einholung der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes zu dem zum Zwecke einer Friedhofserweiterung geplanten Abbruch der Ortsgemeinde M zu überlassen, von der offenbar angenommen worden sei, sie werde sich als Gebietskörperschaft gegenüber dem Bundesdenkmalamt besser durchsetzen können. Die Zustimmung zu einem Veräußerungsgeschäft sei dann zu erteilen, wenn der Kaufwerber die Gewähr für die weitere Erhaltung des Baudenkmales biete. Im vorliegenden Fall bestehe aber gerade die gegenteilige Absicht, nämlich die Erwerbung des Denkmales zum Zwecke seiner Demolierung. Dem Bundesdenkmalamt sei beizupflichten, wenn es die beantragte Zustimmung zum Verkauf verweigert habe, weil durch das gegenständliche Rechtsgeschäft eindeutig die Zerstörung des Denkmals vorbereitet worden sei. Da weder die Gutgläubigkeit der Vertragsparteien noch sonstige für die Bewilligung sprechende Gründe vorlägen, sei den beiden Berufungen der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde 1.) des Bischöflichen G Ordinariats als auf Grund des Art. XIII, § 2 des Konkordates BGBl. Nr. 2/1934/11 kirchenrechtlich über das Vermögen verfügungsberechtigte Person und 2.) der röm.-kath. Pfarre M als dem grundbücherlichen Eigentümer und Vertragspartner des Kaufvertrages vom 30. Dezember 1976. Verletzt sehen sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung des Pfarrhofes in M nach den Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes. Geltend gemacht werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Beantragt wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift mit Gegenanträgen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des von der Zweitbeschwerdeführerin am 13. Juni 1978 an das Bundesdenkmalamt gestellten Antrages, der darüber ergangenen Bescheide der Verwaltungsbehörden erster und zweiter Instanz und mithin auch dieses Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof war bzw. ist ausschließlich das Begehren, der mit dem Kaufvertrag vom 30. Dezember 1976 erfolgten Veräußerung des Pfarrhofes in M an die dortige Ortsgemeinde die nachträgliche Zustimmung nach dem Denkmalschutzgesetz zu erteilen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (30. Dezember 1976) waren bei diesem Abschluß die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 92/1959, jedoch vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 15. März 1978, BGBl. Nr. 167/1978, zu beachten. Da sich der Pfarrhof im Eigentum einer kirchlichen Körperschaft befand, galt das öffentliche Interesse an seiner Erhaltung als gegeben, weil nie behauptet wurde, das Bundesdenkmalamt habe (auf Antrag des Eigentümers oder Besitzers oder von Amts wegen) gemäß § 2 DSchG das Gegenteil festgestellt. Damit bedurfte insbesondere die freiwillige Veräußerung der Zustimmung des Bundesdenkmalamtes (§ 4 Abs. 1 erster Satz DSchG), ein Erwerb im Wege der freiwilligen Veräußerung ohne diese Zustimmung war durch ausdrückliche Bestimmung des Gesetzes (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz DSchG) verboten.

Die Zustimmung des Bundesdenkmalamtes gemäß § 4 Abs. 1 DSchG war auch nach der damaligen Rechtslage (der eine dem § 6 Abs. 1 zweiter Satz des DSchG, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 167/1978, entsprechende Bestimmung fremd war) bei freiwilliger Veräußerung von Denkmalen, die im Eigentum oder Besitz der im § 2 DSchG bezeichneten Personen standen, unabhängig davon erforderlich, ob der Erwerber selbst den im § 2 DSchG bezeichneten Personenkreis angehörte oder nicht.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten geblieben, daß die Ortsgemeinde M das Objekt zum Zwecke des Abbruches erwerben wollte. Dieser Vertragszweck allein steht aber einer Genehmigung des Vertrages aus dem Gesichtspunkt des Denkmalschutzes entgegen, selbst wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Erwirkung der Zustimmung zum Abbruch des Pfarrhofes für die Erwerberin die gleichen waren wie für die Veräußerer. Es ist nämlich nicht zu übersehen, daß für die Belange des Denkmalschutzes auch außerhalb der Rechtssphäre liegende Umstände auf seiten des Erwerbers eine für die Erhaltung des Denkmales wesentliche Bedeutung haben können, insbesondere etwa die wirtschaftliche Lage oder die Interessen des Erwerbers an der Zerstörung des Objektes.

Die Zustimmung zur Veräußerung eines geschützten Objektes liegt zwar im Ermessen der Behörde, die hievon im Sinne des Gesetzes Gebrauch zu machen hat, die Erteilung der Zustimmung zu einem Verkauf an einen Erwerber, der das Denkmal zum Zwecke des Abbruches erwerben will, würde aber jedenfalls gegen den klar erkennbaren Sinn der Verkaufsbeschränkung des Gesetzes verstoßen. Hätte der Gesetzgeber eine Veräußerung von Denkmalen innerhalb des im § 2 DSchG bezeichneten Personenkreises keine Bedeutung für den Denkmalschutz beigemessen, so hätte er solche Rechtsgeschäfte von der Bewilligungspflicht nach § 4 Abs. 1 DSchG ausnehmen können. Daß eine solche Ausnahmebestimmung nicht getroffen wurde, läßt aber den Willen des Gesetzes erkennen, auch andere Erwägungen als solche, die sich aus der Rechtsstellung des Erwerbers nach dem Denkmalschutz ergeben, bei der Ermessensübung zu berücksichtigen.

Das Vorbringen der Beschwerde, aus dem Verhalten des Landeskonservators bei der Verhandlung vom 20. Juli 1976 habe sich eine schlüssige Zustimmung zum Verkauf des Objektes entnehmen lassen, weshalb die Einholung einer weiteren Genehmigung für nicht erforderlich gehalten habe werden können, stellt eine im Verfahren vor dem Gerichtshof unzulässige Neuerung dar, weil im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht wurde, eine Zustimmung zum Verkauf sei mündlich auch nur in schlüssiger Weise bereits erteilt worden. Im übrigen kann aber auch aus dem von der Beschwerde dargestellten Inhalt des Protokolles über die genannte Verhandlung kein Anhaltspunkt dafür gefunden werden, eine Zustimmung zur beabsichtigten Veräußerung sei erteilt worden. Der Satz, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, lautet: „Um eine Abbruchsgenehmigung zu erwirken, wird ein entsprechendes Ansuchen das Bundesdenkmalamt gerichtet.“ Daraus kann nicht erschlossen werden, daß ein solcher Antrag nicht von den Beschwerdeführern, sondern von der Gemeinde M nach Erwerb des Objektes gestellt werden sollte. Schon aus diesem Grund kann darin aber keine Zustimmung zum Verkauf gesehen werden.

Mithin erweist sich die Beschwerde als unbegründet und mußte gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abgewiesen werden.

Der Zuspruch von Aufwandersatz an den Bund als den Rechtsträger, in dessen Namen die belangte Behörde in dieser Beschwerdesache gehandelt hat, beruht auf den §§ 47 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und b, Abs. 5, 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 und auf Art. I Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 7. Juni 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978003522.X00

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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