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DienstrechtNorm
AVG §56Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde der MB in Z, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 6. November 1978, Zl. VIII/1-559/3-L-1978, betreffend Bezugsanspruch für die Zeit vom 1. September 1977 bis 31. Jänner 1978, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Ringhofer für Rechtsanwalt Dr. Walter Riedl, und des Vertreters der belangten Behörde, Oberregierungsrat Dr. UK, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 1.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Arbeitshauptlehrerin in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Niederösterreich. Mit Bescheid vom 16. August 1977 hat der Landesschulrat für Niederösterreich ausgesprochen, daß die Beschwerdeführerin gemäß § 86 Abs. 2 der Lehrerdienstpragmatik (LDP) mit Wirksamkeit vom 31. August 1977 in den dauernden Ruhestand versetzt wird, ferner wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, daß der Ruhegenuß gemäß § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) wie folgt ermittelt wird:
Die Ruhegenußermittlungsgrundlage beträgt
S 12.231,--
Hievon beträgt gemäß § 4 PG 1965 die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v.H., das sind monatlich
S 9.784,80
Abschließend wird in dem Spruch dieses Bescheides festgestellt, daß der Beschwerdeführerin gemäß den §§ 3 bis 7 PG 1965 vom 1. September 1977 an ein monatlicher Ruhegenuß von 100 v.H: der Ruhegenußbemessungsgrundlage, das sind monatlich brutto gebührt.
S 9.784,80
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat die Niederösterreichische Landesregierung mit Bescheid vom 12. Dezember 1977 keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) bestätigt. Dieser laut Rückschein am 2. Jänner 1978 vom Rechtsfreund der Beschwerdeführerin übernommene Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Schreiben vom 24. März 1978 gab die Beschwerdeführerin dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung unter Hinweis auf § 88 Abs. 3 LDP, der gemäß § 24 LDP auch auf Landeslehrer Anwendung finde - nach der zuerst genannten Bestimmung gilt der Lehrer während des Laufens des Ruhestandsversetzungsverfahrens als beurlaubt - ihre Auffassung bekannt, daß sie infolge Zustellung des Berufungsbescheides erst am 2. Jänner 1978 für die Zeit vom 1. September 1977 bis zum 31. Jänner 1978 Anspruch auf die Aktivbezüge habe. Hinsichtlich der Bezüge für Jänner 1978 verwies sie auf § 6 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und ersuchte, den Unterschiedsbetrag auf die Aktivbezüge nachzuentrichten. Mit dem an den Landesschulrat für Niederösterreich gerichteten Schreiben vom 7. September 1978 wiederholte die Beschwerdeführerin diese Auffassung und stellte abschließend den Antrag, in bescheidmäßiger Form festzustellen, daß ihr für den bereits genannten Zeitraum die Bezüge der Gehaltsstufe 17 in der jeweiligen Höhe der Verwendungsgruppe L 3 sowie die Dienstalterszulage sowie die Dienstzulagen gemäß § 58 Abs. 4 und § 56 Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie die anteilsmäßigen Sonderzahlungen gebühren.
Mit Bescheid vom 25. September 1978 sprach der Landesschulrat für Niederösterreich aus, daß der Beschwerdeführerin gemäß § 3 PG 1965 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 DVG ab 1. September 1977 keine Aktivbezüge gebühren. Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin mit Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte, daß gemäß § 12 Abs. 2 DVG letzter Satz die aufschiebende Wirkung der Berufung auszusprechen ist, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, daß die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten sei. Da im konkreten Fall infolge Vorenthaltens der Aktivbezüge für die Zeit vom 1. September 1977 bis zur Zustellung des Berufungsbescheides am 2. Jänner 1978, somit bis 31. Jänner 1978, Rechte aberkannt worden seien, liege der Fall des § 12 Abs. 2 DVG vor. Ein Grund, die aufschiebende Wirkung der Berufung nicht auszusprechen, liege vor allem deshalb nicht vor, weil die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug keineswegs dringend geboten gewesen sei. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung habe im übrigen keines Parteiantrages bedurft, sondern sei von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Auf Grund der Tatsache, daß der Lehrer während des Berufungsverfahrens beurlaubt sei, was aus dem Wortlaut des § 88 Abs. 3 LDP hervorgehe, ergebe sich der Anspruch auf Aktivbezüge für die Zeit des Laufens des Berufungsverfahrens. In ihrem Berufungsantrag begehrte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid dahin gehend abzuändern, daß festgestellt werde, daß ihr für den strittigen Zeitraum die Aktivbezüge gebühren.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die Niederösterreichische Landesregierung der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 1 DVG. In der Begründung dieses Bescheides führte die Behörde im wesentlichen aus, daß eine aufschiebende Wirkung gemäß § 12 Abs. 2 DVG mit dem Rechtsinstitut der Versetzung in den dauernden Ruhestand rechtlich unvereinbar sei. Eine Unterrichtserteilung durch Lehrkräfte, die bleibend unfähig seien, ihren Dienstposten ordnungsgemäß zu erfüllen, würde sehr wohl dem öffentlichen Wohl widersprechen, weshalb nach Ansicht der Berufungsbehörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die Ruhestandsversetzung gemäß § 12 Abs. 2 letzter Satz DVG nicht auszusprechen sei. Der Bestimmung des § 88 Abs. 3 LDP könne keine aufschiebende Wirkung entnommen werden, da der verfahrensrechtlichen Seite dieser Bestimmung durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsverfahrensgesetzes derogiert worden sei. Um aber einen Schwebezustand in der Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Bescheid und seiner Aufhebung bzw. Bestätigung im Verfahren der zweiten Instanz zu verhindern, bestehe die Bestimmung des § 88 Abs. 3 LDP mit ihrer dienstrechtlichen Komponente weiter. Es sei der Lehrer während der Dauer des Berufungsverfahrens als beurlaubt zu behandeln, dies bedeute aber im Zusammen den übrigen Bestimmungen der Lehrerdienstpragmatik und des Landeslehrerdienstgesetzes nur, daß er keinen Dienst zu machen habe. Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß der Beamte während dieser Zeit tatsächlich (mit allen Konsequenzen) beurlaubt sei, dann hätte er nicht die Formulierung „als beurlaubt zu behandeln“ wählen und durch das Landeslehrer-Dienstgesetz (LDG) übernehmen dürfen, sondern die Regelung dieses Falles hätte in den §§ 41 ff LDG erfolgen müssen. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führte die Behörde schließlich aus, in der Frage der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung komme es nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung der Rechtemittelentscheidung an, die Ruhestandsversetzung sei vielmehr durch den von der zweiten Instanz bestätigten Bescheid des Landesschulrates wirksam geworden, d.h. mit 1. September 1977.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Aktivbezüge für die Dauer des zweitinstanzlichen Verfahrens über die Versetzung in den dauernden Ruhestand gemäß § 45 LDG im Zusammenhang mit den die Lehrerbesoldung regelnden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung des § 12 DVG sowie des § 88 Abs. 3 LDP verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid dem Antrag der Beschwerdeführerin lediglich in formeller Hinsicht Rechnung getragen, indem sie einen Feststellungsbescheid erlassen, darin aber die Gebührlichkeit der Aktivbezüge für den strittigen Zeitraum verneint hat. Sie ist dabei von dem Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 18. August 1977 und von ihrem Berufungsbescheid vom 12. Dezember 1977, mit denen. die Versetzung der Beschwerdeführerin in den dauernden Ruhestand mit Wirkung vom 31. August 1977 ausgesprochen bzw. über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung abgesprochen wurde, und in rechtlicher Hinsicht von § 3 PG 1965 und von § 12 Abs. 2 DVG ausgegangen.
Nach den gemäß § 45 lit. a und lit. b LDG auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu den Ländern stehenden Lehrer (Landeslehrer), also auch im Beschwerdefall, anzuwendenden Bestimmungen des § 6 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und des § 3 Abs. 1 PG 1965 endet einerseits der Anspruch des Landeslehrers (Beamten) auf Monatsbezug mit Ablauf des Monates, in dem der Landeslehrer (Beamte) aus dem Dienststand ausscheidet. Andererseits gebührt dem Landeslehrer (Beamten) des Ruhestandes ein monatlicher Ruhegenuß. Es ist daher im Beschwerdefall die Beantwortung der Frage entscheidend, ob die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 31. August 1977 oder - wie die Beschwerde meint - mit Wirkung vom 2. Jänner 1978, dem Tag der Zustellung des oben genannten Berufungsbescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1977, aus dem Dienststand ausgeschieden und Landeslehrer des Ruhestandes geworden ist.
Der im Instanzenzug ergangene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1977 enthält, wie sich aus der Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides zwingend ergibt, auch den Abspruch, daß die gemäß § 86 Abs. 2 LDP ausgesprochene Versetzung der Beschwerdeführerin in den dauernden Ruhestand mit Wirksamkeit vom 31. August 1977 ausgesprochen wird. Mit diesem, einen Bestandteil des Spruches des Pensionierungsbescheides bildenden Abspruch ist der Zeitpunkt, mit dem die Versetzung der Beschwerdeführerin in den dauernden Ruhestand wirksam wird, ausdrücklich bescheidmäßig bestimmt worden. Der Zeitpunkt, zu dem der Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. Dezember 1977 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde - das wer unbestrittenermaßen der 2. Jänner 1978 -, ist im Hinblick auf diesen Abspruch für die Frage des Wirksamkeitsbeginnes der Pensionierung der Beschwerdeführerin rechtlich bedeutungslos.
Alles, was die Beschwerde dazu an Argumenten vorbringt, vermag am Inhalt des Spruches des rechtskräftigen Pensionierungsbescheides nichts zu ändern. Die Beschwerde beruft sich zunächst darauf, daß in einem ordnungsgemäß begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Aktivbezüge solange gebühren, als kein gesetzlicher Grund für den Wegfall oder die Minderung dieses Anspruches eingetreten ist. Ein solcher Grund sei die Ruhestandsversetzung, die mangels Erreichung der Altersgrenze nur durch Erlassung eines Bescheides bewirkt werden könne. Solange ein solcher Bescheid, führt die Beschwerde weiters aus, nicht rechtskräftig sei, könne er die mit der Ruhestandsversetzung verbundenen Folgen, also auch den Ersatz des Anspruches auf Aktivbezüge durch den Anspruch auf Ruhestandsbezüge, nur dann bewirken, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid keine aufschiebende Wirkung hätte.
Bei diesen Ausführungen, insbesondere über die Rechtskraft, - auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird noch einzugehen sein - übersieht die Beschwerde, daß zwischen der Bescheiderlassung, also der Frage, ob ein Bescheid rechtlich existent geworden ist, und dem Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit eines erlassenen Bescheides zu unterscheiden ist. Es ist der Beschwerde durchaus einzuräumen, daß über die amtswegige Pensionierung der Beschwerdeführerin rechtskräftig erst mit dem Berufungsbescheid der Niederösterreichischen Landesregierung abgesprochen worden ist. Mit der Erlassung, das ist die Zustellung oder Verkündung eines Bescheides, wird der Bescheid rechtswirksam und, handelt es sich im einen letztinstanzlichen Bescheid, auch rechtskräftig. Daß der Bescheid rechtswirksam oder auch rechtskräftig wird, bedeutet, daß auch der im Spruch des Bescheides ausdrücklich ausgesprochene Wirksamkeitsbeginn rechtswirksam oder auch rechtskräftig wird.
Die Beschwerde beruft sich ferner auf § 12 Abs. 2, zweiter Satz, DVG und führt aus, daß dann, wenn die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird, bis zur Rechtskraft (Zustellung der Berufungsentscheidung) die Aktivbezüge zustehen. Wird durch die Rechtskraft der Entscheidung, so führt die Beschwerde weiter aus, ein vor diesem Zeitpunkt liegender Pensionierungszeitpunkt bestätigt, so könnte der zwischen diesen beiden Zeitpunkten bezogene Mehrbetrag zwischen Aktivbezügen und Ruhestandsbezügen nur unter den Voraussetzungen des § 13 a des Gehaltsgesetzes 1956 zurückgefordert werden. Daraus leitet die Beschwerde ab: Würde man den Fällen des ausdrücklichen Ausspruches einer aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen einen Bescheid über die Ruhestandsversetzung jene Fälle nicht gleichhalten, in denen es an einem solchen Ausspruch fehlt, so läge es in der Willkür der Behörde, ob für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens die Aktivbezüge oder die Ruhestandsbezüge anfallen. Die Behörden könnten die aufgezeigten zwingenden Folgerungen aus der bindenden Gesetzesregelung über die aufschiebende Wirkung der Berufung einfach dadurch umgehen, daß sie über diese aufschiebende Wirkung nicht entscheiden. Diese Situation würde offenkundig und eindeutig dem verfassungsrechtlich garantierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen. Gesetze seien jedoch, so führt die Beschwerde aus, verfassungskonform zu interpretieren. Auch mit diesen Argumenten vermag die Beschwerde eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht mit Erfolg darzutun.
Gemäß § 12 Abs. 2 DVG haben Berufungen im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, sofern nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die dem Beschwerdefall vorangegangene Versetzung der Beschwerdeführerin in den dauernden Ruhestand ist, was die Frage der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den Pensionierungsbescheid des Landesschulrates für Niederösterreich anlangt, dadurch gekennzeichnet, daß sich die aufschiebende Wirkung der eingebrachten Berufung weder aus den einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Landeslehrer-Dienstgesetzes im Zusammenhalt mit der Lehrerdienstpragmatik noch aus einem Bescheid, mit dem die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden wäre, ergeben hat. Daraus ergibt sich aber, daß der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die vom Landesschulrat ausgesprochene Pensionierung im Grunde des § 12 Abs. 2 DVG, erster Tatbestand, eben keine aufschiebende Wirkung zugekommen ist. Schon aus diesem Grund sind alle Überlegungen, die davon ausgehen, daß im Falle der Aberkennung oder Minderung von Rechten des Beamten der Ausspruch der aufschiebenden Wirkung zwingend vorgeschrieben sei, nicht zielführend. Dies gilt auch für die Ausführungen der Beschwerde, die den Eintritt der Rechtskraft mit der bereits genannten Bestimmung des § 12 Abs. 2 zweiter Satz DVG in Verbindung bringen und abschließend auf § 88 Abs. 3 LDP verweisen. Die Beschwerde führt hier im einzelnen aus: Erst mit dem Eintritt der Rechtskraft erhalte eine Entscheidung die ihrem Inhalt entsprechende Geltung in der Rechtsordnung. Das Vorangehende könne nur ein Provisorium sein. Infolge des genannten § 12 Abs. 2 zweiter Satz DVG sei für Ruhestandsversetzungen der klare Wille des Gesetzgebers zu folgern, daß die Rechtswirkungen erst mit der Rechtskraft eintreten. Als sinnvoll könne daher nur erscheinen, wenn auch grundsätzlich die Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung erst mit dem Ablauf der Rechtskraft der dies aussprechenden Entscheidung angenommen werde. Werde auch diese Entscheidung schon dementsprechend formuliert, so erledige sich die Frage einer Dienstleistung des Beamten während des Verfahrens im positiven Sinne von selbst - zumindest wenn man dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1971, Zl. 1215/70, gemäß die Aufhebung des § 88 Abs. 3 LDP durch das Dienstrechtsverfahrensgesetz als gegeben annehme, obgleich diese Bestimmung auch im Rahmen der umfangreichen Novellierung durch das Gesetz BGBl. Nr. 329/1977 unberührt gelassen worden sei.
Auch dieser Argumentation der Beschwerde ist zunächst entgegenzuhalten, daß der im Spruch des Pensionierungsbescheides ausdrücklich verfügte Geltungsbeginn dafür maßgebend ist, mit welchem Zeitpunkt die verfügte Pensionierung in Kraft tritt, und nicht der spätere Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder des Eintrittes der formellen Rechtskraft. Eine andere, im gegebenen Zusammenhang im Hinblick auf die Rechtskraft des gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Pensionierungsbescheides nicht zu erörternde Frage ist es, ob die Versetzung in den dauernden Ruhestand mit einem vom Zeitpunkt der Bescheiderlassung oder auch des Eintrittes der Rechtskraft des Bescheides gesehen in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt verfügt werden durfte oder nicht.
Gemäß § 88 Abs. 3 LDP, der gemäß § 24 LDG auch für Landeslehrer Geltung hatte, war „während der Dauer des Beschwerdeverfahrens ... der Lehrer als beurlaubt zu behandeln.“ Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem von der Beschwerde angeführten Erkenntnis vom 18. März 1971, Zl. 1215/70, ausgesprochen und begründet hat, ist dem § 88 Abs. 3 LDP durch das Inkrafttreten des Dienstrechtsverfahrensgesetzes - materiell - aus einer Bestimmung über das Beschwerdeverfahren derogiert worden. Ob die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Derogation oder ob diese Auffassung selbst durch das Beamten-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 329/1977, das in seinem am 1. Jänner 1978 in Kraft getretenen (vgl. § 144 Abs. 1 Z. 2) § 130 Abs. 2 Z. 3 die Lehrerdienstpragmatik, mit Ausnahme unter anderem des gesamten § 88 aufhebt, beseitigt bzw. als unrichtig widerlegt ist, ist im Beschwerdefall nicht zu erörtern. Denn diese Bestimmung geht, ersetzt man im Sinne der Beschwerdeausführungen die Wortfolge „während der Dauer des Beschwerdeverfahrens“ durch „während der Dauer des Berufungsverfahrens“, in ihrem Tatbestand eben von einem erstinstanzlichen Bescheid und von einer dagegen eingebrachten und noch anhängigen Berufung aus. Welche Rechtswirkungen auf dem Boden des Gesetzes einem rechtskräftigen Pensionierungsbescheid zukommen, regelt diese Norm nicht. Fehlt es aber an einer gesetzlichen Regelung, die - ausgehend von einer rechtskräftigen Pensionierung - hinsichtlich des Zeitpunktes der Pensionierung Rechtsfolgen anordnet, dann muß von dem im rechtskräftigen Pensionierungsbescheid verfügten Zeitpunkt der Pensionierung ausgegangen werden. Es können daher Erörterungen darüber, ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes allenfalls mit 1. Jänner 1978 als beurlaubt zu behandeln war, was auch eine Auseinandersetzung damit erfordern würde, ob die Regelung des § 130 Abs. 2 Z. 3 BDG 1977 ohne weiteres auch für den persönlichen Geltungsbereich des Landeslehrer-Dienstgesetzes Auswirkungen hatte, unterbleiben.
Aus diesen Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen ist.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.
Wien, am 8. Oktober 1980
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1980:1978003525.X00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021