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GesundheitswesenNorm
ÄrzteG 1984 §75 Abs3Rechtssatz
Auch eine langjährige Übung einer Behörde in der Überzeugung, daß sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits mit dem gesetzten Recht nicht im Einklang steht, kann nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht führen. Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes durch eine Verwaltungsübetretung aufzuheben. Im Ergebnis würde auf diese Wiese entgegen dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot eine Verwaltungsübung zu einer Rechtsnorm erhoben werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985090257.X03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021