RS Vwgh 1986/2/19 85/09/0257

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Veröffentlicht am 19.02.1986
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Index

Gesundheitswesen
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §75 Abs3
B-VG Art18 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Auch eine langjährige Übung einer Behörde in der Überzeugung, daß sie dem gesetzten Recht entspreche, die aber ihrerseits mit dem gesetzten Recht nicht im Einklang steht, kann nicht zur Begründung von Gewohnheitsrecht führen. Es ist ausgeschlossen, den Vorrang des Gesetzes durch eine Verwaltungsübetretung aufzuheben. Im Ergebnis würde auf diese Wiese entgegen dem verfassungsgesetzlichen Legalitätsgebot eine Verwaltungsübung zu einer Rechtsnorm erhoben werden.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985090257.X03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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