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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6Beachte
Rechtssatz
Für die Auslegung des Gesamtvertrages hat seine bisherige Handhabung bzw. Vollziehung keine Bedeutung. Es besteht auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand einer Vertragsübung. Bei Ergebnislosigkeit der Gesetzesauslegung im Sinn des § 6 ABGB ist eine Lückenfüllung (§ 7 ABGB) unzulässig, wenn - gemessen am Regelungszweck des Gesamtvertrages und in systematischer Betrachtung seiner Regelungen - nicht sicher vom Vorliegen einer planwidrigen Lücke ausgegangen werden kann, sondern mehr dafür spricht, dass die Gesamtvertragsparteien keine Einigung erzielen konnten oder den Gegenstand nicht regeln wollten (vgl. Kletter in Sonntag ASVG8 § 342 ASVG, Rz 2ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080019.J04Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021