TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 95/01/0525

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Kremla, Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. April 1995, Zl. 4.341.456/26-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Zaires und war Privatsekretär des Botschafters von Zaire in Österreich. In dieser Funktion reiste er am 19. Mai 1990 nach Österreich ein. Am 21. September 1992 brachte er ein mit 6. Mai 1992 datiertes, an die Bundespolizeidirektion-Asylabteilung gerichtetes Asylansuchen folgenden Inhaltes (zutreffenderweise) beim Bundesasylamt ein:

"Wir F und N sind Angestellte und seit märz 1988 als Sekretär und Verwalter in der Zairisher Botschaft in Frankreich und 19 mai 1990 in Österreich tätig sind.

in dezember 1991, bekammen wir en Befehl für ein dienstliches Auftrag in Zaire zu erfüllen. Gott sein dank ein Arbeitkollege teiltet uns dass das Auftrag nicht nicht der Fall war sondern ein gefärliches Falle. Tatsächlich ein Telex von das PresidentsGeheimsicherheitsdienst befehlt den Botschafter uns und ein ander Kolleger und seine Familie, uns zu kundigen und nach Hause bei dem Geheimstaatspolizei zu liefern. Der Text bestätigt dass wir verräter sind, dass wir hier die opposition stützen den President didactor Mobutu zu stürzen. Hier sind die Photocopie.

Sie können sie vorstellen dass ohne der Freundlicher Kolleger werden wir heute mit der ganzen Familie Opfer des gewalttätig Regimes Mobutu.

Darum meinen Damen und herren, habe ich auf diese Auftrag abgesagt und habe mich krank gemeldet und frei genommen. Auf diese Ablehnung, sind wir von unserer Arbeit entfernen geworden und von dem Botschaft gekündigt.

Es ist auch war dass wir hier nicht mehr diese dictatorische und gewaltätig regime unterstützen. Wir Können nicht mehr nach Hause zurückkehren. Mein ältester Sohn T, ist von der Geheimpolizei gesucht, und wir fürchten für sein Leben.

Vor diese Situation, Wir bitten den Österreichen Behörden unser Problem zu berücksichtigen und uns und unsere Familie den Asylrecht zu gewähren."

Anläßlich seiner am 1. Oktober 1992 erfolgten niederschriftlichen Befragung zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer folgendes an:

"Ich war in meiner Heimat Privatsekretär des früheren Ministers B und war auch weiterhin sein Sekretär, als er 1987 Botschafter in Paris und 1990 Botschafter von Zaire in Wien wurde. Trotz meiner Tätigkeit bei der Botschaft war ich nicht mit der Politik von Mobutu einverstanden. Meine Kritik an der Macht befindlichen Partei brachte ich auch gegenüber den Botschafter zum Ausdruck. An politischen Veranstaltungen, welche von der Botschaft organisiert waren, nahm ich nicht teil. Der Botschafter ist ein Vertrauter von Mobutu. Ich habe nicht gewußt, daß an der hiesigen Botschaft auch ein Sicherheitsbeamter des Geheimdienstes beschäftigt ist. Ende Dezember 1991 sollten ich und mein Freund N über Auftrag des Botschafters aus dienstlichen Gründen in die Heimat fahren. Ursprünglich wollten wir diesen Befehl auch ausführen. Ein Angestellter der Botschaft, dessen Namen ich nicht nennen will, warnte mich vor einer Rückkehr nach Zaire und übergab mir eine Kopie eines streng geheimen Fernschreibens des Geheimdienstes an den Botschafter. Darin kommt zum Ausdruck, daß mein Freund und ich regimefeindlich arbeiten und somit eine Gefahr für das herrschende Regime darstellen. Darin ist weiter angeführt, daß wir sofort nach Zaire zurückgeschickt werden sollten.

Zuvor hatte ich bereits 5 Monate keinen Gehalt bekommen und diesen forderte ich vom Botschafter ein, damit ich nicht mit leeren Händen nach Zaire zurückkommen müßte. Mir war bekannt, daß das Geld auf keinen Fall aufgrund der schlechten finanziellen Lage der Botschaft ausbezahlt wird. Als Reaktion darauf wurden wir aus dem Botschaftsdienst am 02011992 entlassen. Ein Monat später wurden wir vom Botschafter wieder eingestellt, nachdem dieser vermutlich eine neuerliche Aufforderung aus Zaire zu unserer Rücksendung bekommen hat. Diese neuerliche Einstellung hat nur den einen Grund, damit der Botschafter werterhin über uns verfügen kann und somit Einfluß auf unsere erzwungene Rückkehr nehmen soll. Ca. Ende Juni konnte ich vom vorhin bezeichneten Botschaftsangestellten neuerlich eine Kopie eines streng geheimen Fernschreibens des Geheimdienstes an den Botschafter bekommen. Der Inhalt des Fernschreibens ist mit dem vom Dezember großteils ident und es wird mit Nachdruck unsere Rückkehr gefordert. Seit meiner Wiedereinstellung wurde mir kein Gehalt bezahlt. Freiwillig will ich nicht aus dem Botschaftsdienst ausscheiden, da ich auf das mir zustehende Geld nicht verzichten kann. Mir ist bekannt, daß die Botschaft praktisch zahlungsunfähig ist.

Wenn ich in meine Heimat zurückkehren müßte, würde ich mit Sicherheit getötet werden. Meine Annahme stützt sich darauf, daß dem Sicherheitsbeamten an der Botschaft meine kritische Haltung gegenüber dem Regime bekannt war und dieser das weitergeleitet hat. Seit dem Vorjahr tauchten in Wien mehrmals Flugblätter gegen die Partei Mobutus und gegen den hiesigen Botschafter auf und aufgrund meiner bekannten Haltung wurde ich verdächtigt, daß ich zu den Verfassern gehöre. Meine Frau begab sich im November 1991 nach Zaire. Sie sollte im März 1992 mit den Kindern zu mir nach Wien nachkommen, ihr wurde jedoch die Ausreise verweigert und der Reisepaß wurde ihr abgenommen. Der Nachbar unseres Anwesens in Zaire teilte mir telefonisch mit, daß meine Frau zusammen mir den Kindern in der Zwischenzeit nach Kongo, Brazzaville, geflüchtet ist. Ich habe in der Botschaft für sie bereits einen neuen Reisepaß besorgt und werde diesen meiner Frau sobald ich ihre Adresse erfahre nachschicken.

Offiziell bin ich noch Angestellter der Botschaft von Zaire, mir wurde jedoch mitgeteilt, daß auf meine Anwesenheit verzichtet wird und ich keinen Zutritt mehr zur Botschaft habe. Als Beweis für meine Darstellungen kann ich die angeführten Ablichtungen der Fernschreiben des Geheimdienstes und eine Mitteilung des Botschafters über meine Wiedereinstellung vorlegen.

Ich habe gehört, daß der Botschafter auch bei der österreichischen Polizei intervenieren wird, damit ich in mein Heimatland abgeschoben werde. Aus diesem Grund will ich mich unter den Schutz von Österreich stellen, denn bei meiner Rückkehr würde ich sicher getötet werden."

Anläßlich dieser Vernehmung legte er Kopien eines Telegrammes datiert mit 1. Februar 1992 sowie zweier Telexe datiert mit 14. Mai 1992 bzw. 21. Dezember 1991 samt Übersetzung vor, aus denen sich der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Vorwurf der Zusammenarbeit mit ausländischen Geheimdiensten und der subversiven Tätigkeit sowie der an den Botschafter gerichtete dringliche Befehl ergibt, den Beschwerdeführer unter beliebiger Begründung in sein Heimatland zurückzusenden.

Mit Bescheid vom 6. Oktober 1992 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers, ihm Asyl zu gewähren, ab.

Nach zusammenfassender Wiedergabe des Vorbringens des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, soweit die Ergebnisse des amtswegigen Ermittlungsverfahrens mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der vorgelegten Urkunde(n) in Widerspruch stünden, könnte ihm nicht gefolgt werden. Nach Darstellung allgemeiner Rechtsausführungen hielt das Bundesasylamt im wesentlichen fest, der Beschwerdeführer sei als angeblicher Kritiker des herrschenden Regimes in seiner Heimat seit 1987 Privatsekretär des jetzigen Botschafters von Zaire in Wien gewesen und diesem sei auch seine Einstellung seit dieser Zeit bekannt. Eine konkrete Verfolgungshandlung sei gegen den Beschwerdeführer nicht gesetzt worden, er sei weiterhin Beschäftigter der Botschaft von Zaire. Der Beschwerdeführer habe den Dienst von sich aus nicht quittieren wollen, da er angeblich noch Geldforderungen gegenüber der Botschaft gehabt habe. Zwingende Voraussetzung für eine asylrelevante Verfolgung sei, daß staatliche Maßnahmen gegen eine oppositionelle Haltung gerichtet seien. Maßgebend sei nicht die innere Einstellung des Asylwerbers, sondern der Wille des Verfolgers, ihn in einer von § 1 AsylG 1991 geschützten Eigenschaft zu treffen. Eine mögliche Gefährdung der Person des Beschwerdeführers wegen dessen innerer oppositioneller Einstellung könne nicht zur Gewährung von Asyl führen, wenn es von seinem künftigen Verhalten abhänge, ob sich diese Gefährdung konkretisieren werde. Er habe "daher" in seinem Heimatland keine Verfolgung zu befürchten, weshalb ihm auch Asyl nicht gewährt habe werden können.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung in französischer Sprache, die in ihrer Übersetzung wie folgt lautet:

"Wir sind keine "Kritiker", wie Sie behaupten, sondern im demokratischen Sprachgebrauch eher Oppositionelle des Regimes des Präsidenten Mobutu. Da Sie in Österreich die Demokratie so gut erleben, und da Sie besser als irgendjemand anderer die Menschenrechte kennen, wissen Sie, daß jeder Mensch frei ist, einer Partei seiner Wahl anzugehören.

Sie sind nicht in Unkenntnis der Tatsache, daß wir, wenn wir lange unter der Diktatur von Mobutu gelitten haben, und dieser Demokratisierungsprozeß der Weg in unsere Freiheit ist, die Partei unseres Premierministers Etienne Tshisekedi gewählt haben.

Nach den Berichten, die vom Sicherheitsdienst der Botschaft in unser Land geschickt wurden, ist es nicht miteinander vereinbar, "Privatsekretär" eines Botschafters, der ein diktatorisches Regime und eine Einheitspartei vertritt, zu sein und gleichzeitig einer zu dem Regime, für das man arbeitet, in Opposition stehenden Partei anzugehören.

Die Botschaft machte ihren Bericht, in dem sie uns beschuldigte, suversive Agenten und Verräter zu sein. Uns nach Hause zu schicken, ließe sich politisch und offiziell bei einem Gastland, von dem zu befürchten ist, daß es uns verteidigt, nicht rechtfertigen. So hat das Außenministerium auf Anordnung des Sicherheitsdienstes unsere Löhne blockiert, um uns zu zwingen, nach Hause zurückzukehren.

Wenn Sie meinen, daß es falsch sei, auf unseren Posten zu verbleiben, weil uns die Botschaft unsere Gehälter schuldet, wir leben seit acht Monaten ohne irgendwelche Bezüge seitens des Staates Zaire. Können Sie in Europa mit Kindern, die in die Schule gehen, und mit einer Familie acht Monate ohne Lohn überleben?

Meine Damen und Herrn, es heißt so schön in Ihren Gesetzen "gemäß § 3 des Asylgesetzes 1991" und "gemäß § 2 Absatz 2 und 3, des Asylgesetzes": "Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt zu werden.."

Ist das nicht ein Anfang von Unterdrückung des Staates Zaire gegen die Demokratie und ist diese Verfolgung gegen uns keine "Verfolgung"?

Wenn Sie behaupten, daß wir nicht verfolgt werden, wie rechtfertigen Sie es, daß man uns unsere Gehälter nicht bezahlt, daß man uns zur Rückkehr zwingt, obwohl wir lediglich Privatsekretär und Koch des Botschafters waren?

Warum kommt mir meine Gattin nicht nach, wie dies der Fall wäre, wenn keine Gefahr drohte. Warum enthält man ihr die Pässe vor? Wie rechtfertigen Sie das Telex?

Sie behaupten, daß wir weiterhin unsere Funktionen an der Botschaft von Zaire ausüben. Zu ihrer Information sollen Sie erfahren, daß wir seit September der Ausübung unserer Arbeit ein Ende gesetzt haben.

So bitten wir Sie, den föderativen Staat Österreich, unsere Erklärungen zu berücksichtigen, um uns eine tötliche Rückkehr in unsere Heimat zu ersparen, denn unsere Abschiebung würde "gemäß § 3 EMRK und § 3 der UN-Folterkonvention vom 10. 12. 1984, BGBl. Nr. 492/1987" einen Verstoß gegen diese Bestimmungen bedeuten. Wir würden nicht nach den Regeln der Rechtssprechung abgeurteilt, sondern hätten eher das zu erleiden.

"-Die Leute werden täglich geprügelt, in einer kleinen Zelle zusammengepfercht

-

sich zum Schlafen auf nackten Erdboden auszustrecken,

-

sie bekommen kein Essen, sondern Tortur und Leid."

Wenn Sie uns, meine Damen und Herrn, in diese gefährliche Situation der Diktatur und Folter geraten lassen, was sagen Sie dann zu § 3 EMRK des Europäischen Ausschusses für Menschenrechte?

Wir bitten Sie also, meine Damen und Herren, unserer Berufung Rechnung zu tragen und uns und unseren Familien das Asylrecht zu gewähren."

......

"P. S. Ich möchte betonen, daß wir in unserem Land nicht gerichtlich verfolgt werden, sondern durch den Sicherheitsdienst oder die politische Polizei. Die internationale Meinung weiß, daß man, wenn man in den Ländern Afrikas und Asiens, insbesondere China, von den Informationsdiensten und früher einmal in der UdSSR vom KGB verfolgt wurde, Mißhandlungen, Folterungen und oft einen langsamen Tod zu erwarten hatte.

Dies ist bei uns sehr häufig. Leute, die politischer Subversion beschuldigt werden, erfahren bittere Folterungen. Manche werden geschlagen, gefesselt in einen Sack gesteckt und dann lebend in den Fluß geworfen. Herr THSISEKEDI, unser derzeitiger Premierminister, hat selbst auch verschiedene Arten von Folterungen erfahren. Er hatte insbesondere eine Woche in einem Keller des Sicherheitsdienstes unter lauter Schlangen zu verbringen und lernte auch noch andere Mißhandlungen kennen. Dank seiner Popularität ist er mit dem Leben davongekommen.

Was uns betrifft, zählt unser Leben nicht. Denn niemand wird nach uns verlangen. Deshalb hoffen wir, daß Sie, das christliche österreichische Volk, Familienväter nicht dem sicheren Tod ausliefern und so die Kinder als Waisen dem "SCHWARZEN" Elend überantworten werden."

Mit Bescheid vom 12. Mai 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.

Am 27. September 1993 beantragte der Beschwerdeführer unter Beilage mehrerer Urkunden, aus denen eine oppositionelle Tätigkeit des Beschwerdeführers unter Ausnützung seiner dienstlichen Stellung zu entnehmen ist (Schreiben der französischen Sektion der UDPS vom 24. Juli 1993, der Sozialistischen Partei von Zaire vom 21. August 1993 samt Beilagen), die Wiederaufnahme des Asylverfahrens. In einem Schriftsatz vom 20. Juli 1994 wurden weitere zahlreiche Urkunden vorgelegt.

Aufgrund der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. Mai 1993 erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/19/0857, den bekämpften Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit dessen Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf.

Im fortgesetzten Verfahren ordnete die belangte Behörde die ergänzende Befragung des Beschwerdeführers nach einem von ihr detailliert aufgestellten, jedoch nicht als taxativ erachteten Fragenkatalog an, woraufhin vom Bundesasylamt am 28. November 1994, 1. Dezember 1994 und 5. Dezember 1994 eine ergänzende Befragung mit dem Beschwerdeführer durchgeführt wurde, anläßlich derer er zu den von der belangten Behörde aufgelegten Fragen im einzelnen antwortete.

Mit Bescheid vom 24. April 1995 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Nach detaillierter Wiedergabe der Verfahrensergebnisse, insbesondere des ergänzenden Berufungsverfahrens, kam die belangte Behörde zu dem Schluß, der Beschwerdeführer habe, konkret auf die Unstimmigkeit in den Ausführungen zur Verfassung bzw. Einbringung seines Asylantrages angesprochen, nichts zu deren Klärung beitragen können. Für die Beurteilung seiner Ausführungen IN IHRER GESAMTHEIT sei "jedoch auch die zweifelsfreie Kenntnis über den Zeitpunkt des Entschlusses zur Stellung des Asylantrages notwendig". Es sei nicht verständlich und nicht nachvollziehbar, daß der Beschwerdeführer einerseits nicht in der Lage sei, diese Umstände zu klären, andererseits jedoch mehrfach behaupte, sich noch genau an die Fragen des einvernehmenden Beamten bei der niederschriftlichen Befragung am 1. Oktober 1992 zu erinnern, "obwohl derartiges nicht im seinerzeit erstellten Protokoll zu entnehmen" sei. Angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten hohen Qualifikation sei nicht nachzuvollziehen, daß er in einer Angelegenheit, die für ihn von eminenter Bedeutung hätte sein müssen, ausgehend von der Behauptung, im Falle seiner Rückkehr Verfolgung bis hin zum Tod ausgesetzt zu sein, "derart sorglos, nachgerade dilettantisch vorgegangen" sei. Nicht nur, daß er eine außenstehende Person gebeten habe, seinen handschriftlichen Asylantrag mit Maschine zu schreiben, obwohl er dies als Stenotypist ja selbst hätte tun können, hätte er auch unter Umständen damit rechnen müssen, von diesem (Dritten) verraten zu werden, und habe überdies alle nötige Sorgfalt außer acht gelassen und nicht einmal das Datum des Schreibens kontrolliert. Er habe auch versucht, trotz der von ihm behaupteten eigenen hohen Qualifikation sich als derart hilflos hinzustellen, daß er nicht gewußt habe, wohin er sich hätte wenden sollen, um seinen Asylantrag abzugeben, quasi im gleichen Atemzug jedoch darzutun, daß er vom Telexbeamten die Durchschrift der Depesche begehrt habe, um diese bei der Asylbehörde vorlegen zu können. Er habe mit dieser Vorgangsweise nicht nur sich, sondern auch den Telexbeamten einer Gefährdung ausgesetzt, da es überprüfbar sei, wieviele Durchschriften einer Depesche in seiner Verwahrung sein müßten; noch dazu, wo er in seinem Dienstzimmer nach seinen Angaben einen Kopierer gehabt habe und sich selbst eine Kopie hätte herstellen können, was im Falle einer Überprüfung des Telexbeamten diesem nur zum Vorteil gereicht hätte. Er sei im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits mehr als zwei Jahre in Wien wohnhaft gewesen, er hätte daher mit den Gepflogenheiten seines Gastlandes schon vertraut sein müssen. Es sei ihm daher durchaus zumutbar gewesen, sich mit österreichischen Behörden zum Zwecke der Stellung eines Asylantrages bereits vor dem 21. September 1992 in Verbindung zu setzen. Die Erklärungsversuche bezüglich der aufgezeigten zeitlichen Diskrepanz zwischen der Verfassung des schriftlichen Asylantrages und dessen tatsächlicher Verwendung entbehrten daher in ihrer Gesamtheit der Glaubhaftigkeit. Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer vorzuhalten, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, seine Fluchtgründe darzulegen. Im schriftlichen Asylantrag habe er lediglich behauptet, nach Zaire zurückgeschickt zu werden, um seiner Person habhaft zu werden, weil man erkannt habe, daß er die Opposition unterstütze. Bei der niederschriftlichen Befragung habe er jedoch nicht dargetan, wie jemand zu dieser Ansicht hätte gelangen können. Er habe mit keinem Wort seine Aktivität für die Opposition auch nur angedeutet. Vielmehr habe er angegeben, daß DEM Sicherheitsbeamten der Botschaft seine regimekritische Haltung bekannt gewesen wäre und er dies weitergeleitet habe. Des weiteren habe der Beschwerdeführer ausgeführt, daß im Jahr 1991 in Wien mehrmals gegen Mobutu gerichtete Flugblätter aufgetaucht seien und man auf Grund seiner bekannten Haltung angenommen habe, zu den Verfassern zu gehören. In der Berufung habe er diesen Umstand jedoch nicht angesprochen und auch sonst nicht angedeutet, aus welchen Gründen man ihn verfolge. Erst im Rahmen der Wiederaufnahme habe er vorgebracht, daß er als Sekretär des Botschafters Zugang zu vertraulichen Informationen gehabt und durch deren Weiterleitung Mitglieder der UDPS vor dem Geheimdienst gerettet hätte. Es sei der Berufungsbehörde aber logisch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer den Grund für die befürchtete Verfolgung durch den Geheimdienst weder bei der niederschriftlichen Befragung noch in der Berufung auch nur angedeutet habe, sondern erst nachdem der Asylantrag in beiden Instanzen abgelehnt worden sei. Weder im schriftlichen Asylantrag noch bei der niederschriftlichen Befragung "geschweige denn in der Berufung" habe der Beschwerdeführer dargetan, daß er der UDPS angehöre und deshalb in Opposition zur Regierung Mobutus stünde. Nach einer allgemeinen Darstellung der politischen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers kam die belangte Behörde ergänzend zum Schluß, angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer bereits seit Jahren Privatsekretär des Botschafters B gewesen sei, und angesichts der politischen Situation in seinem Heimatstaat sei der Schluß zwingend, daß er zumindest seinerzeit ebenfalls der MPR angehört habe, da er andernfalls in eine derartige Position überhaupt nicht aufgenommen worden wäre. Hätte er sich tatsächlich regimekritisch betätigt und hätte der Zairische Geheimdienst mit Nachdruck seine Rückkehr gefordert, dann hätte er sich diesem vorgegebenen dienstlichen Auftrag nicht mit dem Vorwand entziehen können, er würde erst reisen, wenn man ihm das ausständige Gehalt nachzahle. Diesfalls gebe es wohl verschiedene Möglichkeiten, diese Forderungen zu erfüllen bzw. zuzusagen, daß das Gehalt in Zaire ausbezahlt würde. Diese Forderung könne doch wohl - noch dazu ohne Kenntnis der angeblichen drohenden Verfolgungsmaßnahmen - nicht die Weigerung, einen dienstlichen Auftrag zu erfüllen, rechtfertigen. Ebensowenig sei die Vorgangsweise des Botschafters verständlich, wenn er dem Beschwerdeführer wegen der Mißachtung des dienstlichen Auftrages kündige, obwohl ihm doch das Interesse des Geheimdienstes an dessen Person bekanntgewesen sei und er selbst noch dazu ein Vertrauter Mobutus gewesen sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erweise sich daher als nicht schlüssig und alle Versuche, Licht in die "eher kryptisch gehaltene Darstellung" zu bringen, hätten nicht zum Ziel geführt. Der Beschwerdeführer habe weder zum Thema der Kündigung und Wiedereinstellung logische Erklärungen abgeben noch zweifelsfrei dartun können, warum seine Angaben indifferent seien, noch habe er bezüglich der ihm zustehenden Gehaltsrückstände eine klare Linie verfolgt. Das Vorbringen sei in seiner Gesamtheit nicht geeignet, dem Anspruch der Glaubwürdigkeit gerecht zu werden. Es sei dem Beschwerdeführer in keinem einzigen Punkt möglich gewesen, sein Vorbringen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durchgehend einheitlich zu gestalten, er habe dieses im Gegenteil immer wieder modifiziert. Auch die Erklärungen zu den von ihm beigelegten Dokumenten hätten zur Glaubwürdigkeit nichts beizutragen vermocht. Von einer weiteren Überprüfung sei daher Abstand genommen worden, weil daraus für seine Position nichts zu gewinnen gewesen sei, insbesondere auch angesichts des Umstandes, daß der Präsident der Sozialistischen Partei von Zaire in Österreich, der u.a. auch die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der UDPS bestätigt habe, wegen des Verdachtes der Fälschung zahlreicher Dokumente verhaftet worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei daher in seiner Gesamtheit widersprüchlich, unschlüssig und divergierend. Er habe substantiierte und konkrete Angaben vermieden bzw. erst auf mehrmaliges Hinterfragen Auskünfte erteilt, die oftmals aber nicht mit dem vorherigen Vorbringen kompatibel gewesen seien. Die belangte Behörde versagte daher infolge der mangelnden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers diesem die Gewährung von Asyl.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerdeausführungen richten sich im wesentlichen gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung. Die an die Umstände der Einbringung seines Asylantrages geknüpften Überlegungen der belangten Behörde seien nicht nachvollziehbar, zumal er dargetan habe, daß er auf Grund verschiedener Umstände, so auch der Überlegung, in Belgien um Asyl anzusuchen, diesen erst im September überreicht habe. Was an diesen Angaben konkret unstimmig sei, was überdies den Rückschluß erlaube, daß auch die von ihm behaupteten tatsächlich asylrelevanten Gründe nicht vorlägen, habe die Behörde nicht nachvollziehbar dargelegt. Der in "wortklaubender Manier" angeführten Argumentation der belangten Behörde hielt der Beschwerdeführer ins einzelne gehende Argumente entgegen.

Tatsächlich erweist sich die von der belangten Behörde herangezogene Begründung ihrer Beweiswürdigung als unzureichend. Es entspricht ständiger Judikatur, daß der Verwaltungsgerichtshof die in freier Beweiswürdigung erzielten, den Sachverhalt betreffenden Annahmen der belangten Behörde nur insoweit zu überprüfen in der Lage ist, als sie durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt werden, der ermittelte Sachverhalt unzureichend ist und daher einer Ergänzung bedarf, sowie dann, wenn die Annahmen der belangten Behörde auf Grund eines Verfahrens zustande gekommen sind, welches den Verfahrensvorschriften nicht entsprach. Gegenstand der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ist weiters die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung. Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung, sondern um einen Denkvorgang, der dafür bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Tatbestand zu gewinnen. Die Beweiswürdigung kann durch den Verwaltungsgerichtshof nur insoweit überprüft werden, als es sich um die Feststellung handelt, ob der Denkvorgang zu einem den Denkgesetzen entsprechenden Ergebnis geführt hat, bzw. ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt wurde, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist. Eine unschlüssige Beweiswürdigung bewirkt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde kam zum Schluß, der Beschwerdeführer habe, konkret auf die Unstimmigkeit in den Ausführungen zur Verfassung bzw. Einbringung seines Asylantrages angesprochen, nichts zu deren Klärung beitragen können, und vermeinte, für die Beurteilung seiner Ausführungen in ihrer Gesamtheit, d.h. zu den von ihm geltend gemachten Fluchtgründen, sei auch die "zweifelsfreie Kenntnis über den Zeitpunkt des Entschlusses zur Stellung des Asylantrages notwendig". Dies ist nicht nachvollziehbar. Auf die zweifelsfreie Kenntnis über den Zeitpunkt des Entschlusses zur Stellung des Asylantrages als für die Beurteilung der von einem Asylwerber geltend gemachten Fluchtgründe kommt es nicht an. Da der Entschluß zur Asylantragstellung das Ergebnis innerer Vorgänge ist, erscheint es zumindest nicht denkunmöglich, daß der Betroffene selbst zu einer lückenlosen Reproduktion der zum Entschluß führenden Überlegungen im nachhinein nicht mehr in der Lage ist. Die allein im mentalen Bereich des Betreffenden gelegenen Gründe, wie, wann bzw. unter welchen konkreten Umständen um Asyl angesucht wird, können für die Beurteilung der von ihm sodann geltend gemachten inhaltlichen Fluchtgründe nicht ausschlaggebend sein. Die diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde werden daher vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt.

Insoweit die belangte Behörde "angesichts der vom Beschwerdeführer geschilderten hohen Qualifikation" sein Vorgehen bei Verfassung und Überreichung seines Asylantrages als "nachgerade dilettantisch" sowie selbst- und drittgefährend erachtet, ist ihr zu entgegnen, daß sie sich mit dieser Argumentation von der Sachverhaltsgrundlage ihrer eigenen Ermittlungsergebnisse entfernt. Weder ist die Position eines Privatsekretärs und gelernten Stenotypisten von jener "hohen Qualifikation", die es gänzlich unwahrscheinlich gemacht hätte, in einer Zwangslage und (zumindest subjektiv empfundenen) Furcht vor Verfolgung in Panik und möglicherweise nicht im Vollbesitz der Fähigkeit zur nüchternen Überlegung zu handeln. Daß der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, von einem Dritten verraten zu werden, entbehrt überhaupt jeder Grundlage, da der Beschwerdeführer - wie er auch in der Beschwerde zutreffend aufzeigt - sich offenkundig nur jenen Freunden anvertraut hat, denen er auch vertrauen durfte. (Tatsächlich ist ein solcher "Verrat" auch nicht aktenkundig). Der dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde unterstellte Versuch, als "hilflos" dazustehen, indem er nicht einmal gewußt habe, wohin er sich hätte wenden sollen, um seinen Asylantrag abzugeben, dürfte ein Mißverständnis von seiten der belangten Behörde sein, da sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers nicht ergibt, er habe nicht gewußt, wo (in Österreich) er seinen Asylantrag einzubringen hätte, sondern allenfalls überlegt haben dürfte, wo (in welchem Land) er um Asyl ansuchen solle. Überdies war entgegen der Ansicht der belangten Behörde der Beschwerdeführer trotz der erst relativ kurzfristig vor Einbringung des Asylantrages geänderten Rechtslage (durch Inkrafttreten des AsylG 1991) durchaus über diese hinreichend informiert, was sich daraus ergibt, daß er den Asylantrag bei dem nach dem AsylG 1991 zuständig gewordenen Bundesasylamt - somit bei der richtigen Behörde - eingebracht und damit ausreichend seine Kenntnis über die Rechtslage dokumentiert hat. Es kann der belangten Behörde auch nicht gefolgt werden, wenn sie dem Beschwerdeführer als "durchaus zumutbar" vorhält, er hätte sich mit österreichischen Behörden zum Zwecke der Stellung eines Asylantrages bereits schon vor dem 21. September 1992 in Verbindung setzen können. Es muß dem Betroffenen überlassen bleiben, wann er sich zu dem von ihm möglicherweise vorbereiteten Schritt zur Asylantragstellung in tatsächlicher Hinsicht endgültig entschließt. Eine "Verzögerung" der Stellung des Asylantrages ist aufgrund der besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles nicht geeignet, den Schluß auf ein mangelndes subjektives Furchtempfinden oder das mangelnde Vorliegen von Furcht auslösender Verfolgung zu rechtfertigen.

Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründen führt die belangte Behörde in ihrer weiteren Bescheidbegründung aus, er habe im schriftlichen Asylantrag lediglich behauptet, nach Zaire zurückgeschickt zu werden, da man seiner Person habhaft werden wolle, weil man erkannt habe, daß er die Opposition unterstütze. Bei der niederschriftlichen Befragung habe er jedoch nicht dargetan, wie jemand zu dieser Ansicht hätte gelangen können, er habe mit keinem Wort seine Aktivität für die Opposition angedeutet, vielmehr habe er angegeben, DASS DEM Sicherheitsbeamten der Botschaft seine regimekritische Haltung bekanntgewesen wäre und er dies weitergeleitet habe. Dieser Vorhalt ist angesichts des umfangreichen Fragenkatalogs, den die belangte Behörde dem Bundesasylamt zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens gesandt hat und der darauf gegebenen Antworten des Beschwerdeführers unverständlich. Ordnet die belangte Behörde im Sinn des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens an, weil sie zutreffend der Meinung ist, das Ermittlungsverfahren erster Instanz sei mangelhaft geblieben, ist das Ergebnis des ergänzenden Ermittlungsverfahrens jedenfalls in den Erwägungen der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Auf den zuvor zitierten Vorhalt bzw. Widerspruch antwortete der Beschwerdeführer ausführlich (Antworten zu Punkt 4 des Fragenkataloges, Aktenseite 118 f). Im übrigen zitiert die belangte Behörde im nächstfolgenden Satz selbst, daß - auf Grund welcher Umstände ist im Asylverfahren nicht von Relevanz - die Behörden des Heimatlandes des Beschwerdeführers die Meinung vertraten, der Beschwerdeführer gehöre zu den Verfassern gegen das Regime Mobutus gerichteter Flugblätter, die im Jahr 1991 in Wien aufgetaucht waren. Daß dieser Umstand nicht (neuerlich) in der Berufung erwähnt wurde, kann kein Indiz dafür sein, daß die diesbezüglichen Angaben anläßlich seiner Ersteinvernahme nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Des weiteren erweist sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde als nicht nachvollziehbar, wo sie dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe weder in der niederschriftlichen Befragung noch in der Berufung auch nur angedeutet, Verfolgung durch den Geheimdienst befürchten zu müssen, "sondern erst nachdem der Asylantrag in beiden Instanzen abgelehnt worden" sei, wurde doch von der belangten Behörde selbst - wie bereits dargelegt - das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren als mangelhaft erkannt und eine Ergänzung desselben im Sinn des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 angeordnet. Dies kann wohl nicht zu dem Zweck erfolgt sein, die sodann explizite Darstellung der Fluchtgürnde mit dem Hinweis als unglaubwürdig abzutun, diese seien vom Asylwerber im Verfahren ERSTER Instanz so nicht releviert worden. Daß die belangte Behörde auf das Ergebnis der ergänzenden Befragung nur ungenügend Bedacht genommen hat, zeigt auch ihre Argumentation, angesichts der politischen Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers sei der Schluß zwingend, daß er zumindest seinerzeit ebenfalls der MPR angehört habe, da er andernfalls in eine derartige Position überhaupt nicht aufgenommen worden wäre. Abgesehen davon, daß aus diesem Umstand keinerlei asylrechtliche relevante Schlußfolgerung gezogen werden kann, erweist sich dieser Hinweis auch im Hinblick darauf, daß der Beschwerdeführer in seiner ergänzenden Vernehmung die Tatsache seiner seinerzeitigen Mitgliedschaft bei der MPR sogar ausdrücklich zugestanden hat (vgl. Beantwortung zum Fragenkatalog Punkt 8, Aktenseite 121 sowie zu Fragenkatalog Punkt 9, Aktenseite 123) als überflüssig. Ebensowenig erweist sich die weitere Argumentation der belangten Behörde, hätte sich der Beschwerdeführer tatsächlich regimekritisch betätigt, und hätte der zairische Geheimdienst mit Nachdruck seine Rückkehr gefordert, hätte er sich diesem dienstlichen Auftrag nicht mit dem Vorwand entziehen können, er reise erst, wenn ihm das ausständige Gehalt nachgezahlt werde, als überzeugend. Daß damit vom Beschwerdeführer die Auszahlung des Gehaltes IN ÖSTERREICH gemeint war, ergibt sich ebenso aus seiner Darstellung wie der Umstand, daß er dies zum Vorwand genommen hat, in Österreich zu bleiben, zumal seine Furcht vor Verfolgung sich ausschließlich auf die in seinem Heimatland gesetzten Aktivitäten des zairischen Geheimdienstes bezog, er sich jedoch offenbar in der Botschaft Zaires in Österreich anfänglich noch sicher fühlte. Auch die Kritik der belangten Behörde, die Vorgangsweise des Botschafters sei nicht verständlich, wenn dieser den Beschwerdeführer wegen der Mißachtung des dienstlichen Auftrages kündige, obwohl ihm doch das Interesse des Geheimdienstes an dessen Person bekannt gewesen sei, reicht für sich allein nicht aus, die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in schlüssiger Weise in Frage zu stellen. Was im übrigen an den Angaben des Beschwerdeführers insbesondere im ergänzenden Berufungsverfahren "indifferent" sein soll, legt die belangte Behörde nicht dar. Desgleichen ist nicht erkennbar, wie sie zu dem Schluß kommt, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der ihm zustehenden Gehaltsrückstände keine "klare Linie verfolgt". Vielmehr lassen sich seine diesbezüglichen Angaben problemlos nachvollziehen. Im übrigen ist darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde - sollte sie über nicht aktenkundige Kenntnisse verfügt haben - diese auch im Rahmen der Beweiswürdigung nicht verwerten darf. Die Argumentation, der Präsident der Sozialistischen Partei von Zaire in Österreich sei unter dem Verdacht der Fälschung zahlreicher Dokumente verhaftet worden, stellt sich weder als notorische noch als aktenkundige Tatsache dar, zu der der Beschwerdeführer im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG gehört worden wäre.

Auf die ausdrückliche Rüge des Beschwerdeführers in seiner ergänzenden Vernehmung, das Vernehmungsorgan des Bundesasylamtes sei befangen, geht die belangte Behörde nur ungenügend ein. Insbesondere erklärt sie nicht, warum "Kenntnisse über die Situation in Ihrem Heimatland" beim Erhebungsbeamten ihrer Meinung nach "nicht vonnöten" gewesen sein sollen, gehört doch gerade die Gesamtschau über die Verhältnisse der Fluchtländer zum unverzichtbaren Bestandteil jedes Asylbescheides (und somit auch zu den als Grundlage heranzuziehenden Angaben des Asylwerbers). Daß andererseits die im vorliegenden Fall angeordnete ergänzende Vernehmung des Beschwerdeführers einen für Asylverfahren ungewöhnlichen Umfang aufweist, ist wohl unbestreitbar. Es entspricht im Sinne der Beschwerdeausführungen auch der allgemeinen Lebenserfahrung, daß mit Steigerung des Detailreichtums von Aussagen auch deren Relativierbarkeit steigt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß ein Asylwerber wohlbegründete Furcht vor Verfolgung lediglich GLAUBHAFT (im Sinne einer Bescheinigung) zu machen, nicht aber förmlich unter Beweis zu stellen hat. Dies hat die belangte Behörde offenbar verkannt.

Aus den dargelegten Gründen belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995010525.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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