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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §6Beachte
Rechtssatz
Die Auslegung des normativen Teils des Gesamtvertrages hat in erster Linie nach dem Wortsinn zu erfolgen. Die Motive der am Abschluss mitwirkenden Personen (bzw. deren Vernehmung darüber) sind für die Auslegung eines Gesamtvertrages irrelevant, wenn sie nicht im Normtext ihren Ausdruck finden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017080019.J03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021