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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art132Leitsatz
Zurückweisung einer Eingabe gegen das Untätigbleiben der Fremdenpolizeibehörde wegen Nichtzuständigkeit des VerfassungsgerichtshofesSpruch
Die Eingabe wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter bringt in seiner Eingabe vom 29. Mai 1995 vor, daß er "alle Instanzen ausgeschöpft habe, um die Aufhebung einer im Anschluß an meine Strafe ausgesprochene 'Schubhaft' und ... von der Fremdenpolizei Hollabrunn trotz mehrmaliger Erinnerung keinen Bescheid erhalte ...". Sodann ersucht er "das Verfassungsgericht, mittels Beschluß festzustellen, daß eine Abschiebung nach Serbien nicht gesetzeskonform ist. Die hiesige Fremdenpolizei sagt zwar immer, daß sie keine Einwände hat, die Schubhaft aufzuheben, doch daß mir das schriftlich gegeben wird, wird immer mit Ausreden gedeckt bzw. verweigert".
2. Die Eingabe richtet sich ausschließlich gegen ein Untätigbleiben der Fremdenpolizeibehörde.
Weder Art144 B-VG noch eine andere - dem Art132 B-VG vergleichbare - bundesverfassungsrechtliche Vorschrift beruft den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über Anträge, mit denen die Verletzung der Entscheidungspflicht einer Behörde geltend gemacht wird (vgl. zB VfGH 21.6.1994, B960/94, 16.3.1995, B2693/94).
Die Eingabe war daher zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Beratung beschlossen werden.
4. Der Verfassungsgerichtshof weist darauf hin, daß wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate allenfalls gemäß Art132 B-VG vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erhoben werden kann. Weiters kann sich jedermann gemäß Art148a Abs1 B-VG bei der Volksanwaltschaft wegen behaupteter Mißstände in der Verwaltung des Bundes beschweren, sofern er von diesen Mißständen betroffen ist und soweit ihm ein Rechtsmittel nicht oder nicht mehr zur Verfügung steht.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Verwaltungsgerichtshof, Säumnisbeschwerde, VolksanwaltschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:B1669.1995Dokumentnummer
JFT_10049387_95B01669_00