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L92004 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung OberösterreichNorm
AVG §58 Abs2Rechtssatz
Die Annahme der Verletzung der Bemühungspflicht nach § 7 OÖ MSG 2011 setzt die Prüfung voraus, ob die hilfebedürftige Person in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen bereit war. Dafür hat das VwG die individuelle Lebenssituation in Beziehung zu den zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage zu setzen und zu bewerten.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100145.L03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021