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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z2Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/09/0053 B 12. Dezember 2016 RS 1Stammrechtssatz
Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich ohne weitere Begründung auf die Wiedergabe des Sachverhalts und auf einen Verweis auf das Erkenntnis des VwG beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100061.L05Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021