RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2016/10/0061

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1 Z2
VwGG §48 Abs2 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/09/0053 B 12. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, die sich ohne weitere Begründung auf die Wiedergabe des Sachverhalts und auf einen Verweis auf das Erkenntnis des VwG beschränkt. Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. B 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100061.L05

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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