Index
L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Bei einem Abstellen auf in der Vergangenheit (nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung) zugeflossene Geldmittel, die - im Zeitpunkt des Zufließens - ein Einkommen dargestellt hätten, nicht ersichtlich wäre, warum der Gesetzgeber in § 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 auch auf "verwertbares Vermögen" Bezug genommen hat, wären derartige Einnahmen doch stets - als in der Vergangenheit zugeflossenes Einkommen - zur Gänze einer Ersatzpflicht zugrunde zu legen. Es ist bei der Norminterpretation aber nicht zu unterstellen, dass der Gesetzgeber inhaltsleere oder überflüssige Anordnungen getroffen hat (vgl. VwGH 4.4.2002, 97/08/0468, VwSlg. 15805 A/2002). Es ist davon auszugehen, dass zugeflossene Geldmittel infolge einer Nachzahlung von Pension als "Vermögen" iSd § 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 anzusehen sind, die nur insoweit, als es sich um "verwertbares Vermögen" iSd § 12 Abs. 2 Wr MSG 2010 - sohin unter Berücksichtigung des Vermögensfreibetrages gemäß § 12 Abs. 3 Z 5 legcit - handelt, der Ersatzpflicht unterliegen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100055.L03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021