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L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung WienNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Einsatz eigener Mittel (nämlich des Einkommens und des verwertbaren Vermögens) ist unabhängig davon vorzunehmen, von wem und aus welchem Rechtsgrund bzw. Titel der Hilfesuchende dieses Einkommen und/oder Vermögen erhält bzw. erhalten hat. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Arten eigener Mittel besteht lediglich darin, dass es sich beim Einkommen um laufende, aber nicht unbedingt regelmäßige Einnahmen in Geld handelt, beim Vermögen hingegen um (im jeweiligen Zeitraum) bereits vorhandene Werte, mögen sie auch aus dem Überschuss nicht verbrauchten Einkommens entstanden sein (vgl. VwGH 30.9.1994, 93/08/0001). Bei der Frage des nachträglichen Kostenersatzes aus verwertbarem Vermögen oder aus nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammendem Einkommen, welches nach Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erworben wurde, geht es nicht um die Frage, ob Geldmittel in einem bestimmten Zuerkennungszeitraum zugeflossen oder bereits vorhanden waren. Vielmehr ist nach § 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 entscheidend, ob - aufgrund von nachträglich erworbenem verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt - Ersatz für geleistete Mindestsicherung zu leisten ist. Für eine solche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Entscheidung maßgeblich, zumal es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides) oder in einem bestimmten Zeitraum rechtens war, sondern um die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung des Ersatzpflichtigen (vgl. VwGH 29.10.2007, 2006/10/0108).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100055.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021