RS Vwgh 2018/2/28 Ra 2016/10/0055

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Veröffentlicht am 28.02.2018
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Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
MSG Wr 2010 §24 Abs2

Rechtssatz

§ 24 Abs. 2 Wr MSG 2010 stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, "gelangt". § 24 Abs. 2 legcit beschränkt die Ersatzpflicht des Hilfeempfängers insoweit, als dieser Ersatz nur aus (verwertbarem) Vermögen oder Einkommen zu leisten hat, welches er NACH Empfang der Leistungen aus der Mindestsicherung erhalten hat; insofern ist das Wort "gelangen" im Sinne von "nachträglich erwerben" zu verstehen (vgl. VwGH 29.3.2017, Ra 2015/10/0108; 30.1.2014, 2013/10/0163).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016100055.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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