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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs6a idF 2016/I/103Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kacic-Löffler, LL.M., über die Revision der I W in E, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 19. Dezember 2017, Zlen. LVwG-050098/21/Gf/Mu - 050099/2 und LVwG-050102/8/Gf/Mu, betreffend Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke (mitbeteiligte Partei: A W in S, vertreten durch Dr. Michael Krüger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 4; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Linz-Land), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2017 wurde (u.a.) ein Antrag der Revisionswerberin vom 4. April 2016 auf Erteilung einer Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke in Enns (im „Gesundheitszentrum Enns“) wegen der Priorität zweier weiterer Konzessionsgesuche im Beschwerdeverfahren abgewiesen. Aufgrund eines dieser weiteren Anträge erteilte das Verwaltungsgericht unter einem der Mitbeteiligten die Konzession für eine neu zu errichtende öffentliche Apotheke im „Gesundheitszentrum Enns“.
2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 3. In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird lediglich vorgebracht, es fehle bisher an hg. Rechtsprechung zur Auslegung des § 10 Abs. 6a Apothekengesetz (idF BGBl. I Nr. 103/2016). Dieses Vorbringen geht allerdings an der allein auf die Priorität konkurrierender weiterer Konzessionsansuchen gestützten Abweisung des Konzessionsantrags der Revisionswerberin, welche im Beschwerdeverfahren durch das angefochtene Erkenntnis vorgenommen wurde, vorbei.
6 Es gelingt der Revisionswerberin somit nicht, mit Bezug auf das angefochtene Erkenntnis eine grundsätzliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
7 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100048.L00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021