TE Vwgh Erkenntnis 1997/3/19 96/11/0351

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;
44 Zivildienst;

Norm

WehrG 1990 §16;
WehrG 1990 §17;
WehrG 1990 §36a Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs2;
ZDG 1986 §2 Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §2 Abs2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs3 Z2 idF 1994/187;
ZDG 1986 §5a Abs4 idF 1994/187;
ZDG 1986 §76a Abs2 Z1 idF 1994/187;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in D, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Februar 1996, Zl. 205973/1-ZDF/96, betreffend Unwirksamkeit einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der im Jahr 1961 geborene Beschwerdeführer war mit Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 23. November 1979 im öffentlichen Interesse von Amts wegen von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes befreit worden. Mit Bescheid vom 9. März 1995 stellte der Bundesminister für Landesverteidigung fest, daß die für die seinerzeitige Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen weggefallen seien und der Bescheid vom 23. November 1979 seine Wirksamkeit verloren habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers "vom 02.02.1996 ... wegen Fristversäumnis gem. § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG ... Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen" könne.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 19. Juni 1996, B 874/96, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG die Behandlung der an ihn gerichteten Beschwerde abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers (als "Antrag gemäß § 2 ZDG" bezeichnet) mit 16. Jänner 1996 datiert ist und am 17. Jänner 1996 beim zuständigen Militärkommando Vorarlberg einlangte. In der Folge brachte der Beschwerdeführer noch das am 1. Februar 1996 unterfertigte Formular "Zivildiensterklärung gem. § 2 (1) Zivildienstgesetz" als Beilage zu einem mit 2. Februar 1996 datierten Schreiben an das Militärkommando Vorarlberg ein. Das im Spruch des angefochtenen Bescheides genannte, der Konkretisierung der Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers dienende Datum "02.02.1996" ist daher unzutreffend. Dies stellt aber schon deswegen keinen Grund für die Aufhebung des angefochtenen Bescheides dar, weil der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, daß der angefochtene Bescheid seine Erklärung vom 16. Jänner 1996 betrifft, und nicht behauptet, eine weitere, anders datierte und in Ansehung ihrer Rechtzeitigkeit anders zu beurteilende Zivildiensterklärung abgegeben zu haben.

Der Beschwerdeführer behauptet, daß er in der Zeit des Laufes der Frist zur Abgabe der Zivildiensterklärung gemäß § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG (vom 11. März bis zum 11. April 1994) nicht wehrpflichtig gewesen sei und daher keine Zivildiensterklärung habe abgeben können. Er übersieht dabei, daß er von der Präsenzdienstpflicht befreit gewesen ist, welcher Umstand seine Wehrpflicht nicht berührt hat. Es kann dahinstehen, ob die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht im fraglichen Zeitraum noch wirksam war; der Feststellungsbescheid vom 9. März 1995 hat den seinerzeitigen Befreiungsbescheid nicht etwa mit Wirkung ex-nunc aufgehoben, sondern ausgesprochen, daß der Befreiungsbescheid im Zeitpunkt seiner Erlassung nicht mehr wirksam war. Die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht hindert im übrigen einen Wehrpflichtigen nicht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, da Voraussetzung einer solchen Erklärung die Wehrpflicht - und nicht die einen Aspekt der Wehrpflicht darstellende Präsenzdienstpflicht - ist.

Der Beschwerdeführer vermag damit nicht darzutun, daß die in Rede stehende Monatsfrist nach § 76a Abs. 2 Z. 1 ZDG für ihn nicht gegolten hätte. Daß er diese Frist versäumt hat, ist evident.

Da bereits der Inhalt der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110351.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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