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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22Rechtssatz
Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt (vgl. VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021