RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2017/10/0203

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22
VStG §22 Abs2

Rechtssatz

Für das Verwaltungsstrafverfahren gilt beim Zusammentreffen mehrerer Verwaltungsübertretungen nach § 22 Abs. 2 erster Satz VStG das Kumulationsprinzip. Danach ist grundsätzlich beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen für jedes (selbständig verwirklichte) Delikt eine eigene Strafe zu verhängen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht beim fortgesetzten Delikt (vgl. VwGH 24.9.2014. Ra 2014/03/0023).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100203.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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