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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §212a Abs1 idF 2013/I/014Rechtssatz
Zu den Abgaben, deren Höhe mittelbar im Sinne des § 212a BAO von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, gehören nach herrschender Ansicht all jene, die im Falle einer dem Begehren des Beschwerdeführers Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabepflichtigen herabzusetzen sind oder deren Festsetzung diesfalls überhaupt aufzuheben ist (so bereits Stoll, BAO-Kommentar, 2268, zur inhaltlich gleichen Bestimmung des § 212a BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012; ebenso Ritz, BAO6, § 212a Tz 7; Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 212a Anm 2).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016130044.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021