RS Vwgh 2021/4/21 Ra 2021/04/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2021
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z1

Rechtssatz

In jenen Fällen, in denen sich die tatbestandsmäßige Befürchtung weiteren Fehlverhaltens schon aus der Art der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten ergibt, ist die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich (vgl. VwGH 22.6.2011, 2011/04/0014, sowie Thienel, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur GewO 1994, in: FS Raschauer [2013] 614).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040074.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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