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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Rechtssatz
In jenen Fällen, in denen sich die tatbestandsmäßige Befürchtung weiteren Fehlverhaltens schon aus der Art der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten ergibt, ist die Einholung eines psychologischen Gutachtens nicht erforderlich (vgl. VwGH 22.6.2011, 2011/04/0014, sowie Thienel, Aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung zur GewO 1994, in: FS Raschauer [2013] 614).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040074.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021