RS Vwgh 2021/4/28 Ra 2021/04/0082

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Veröffentlicht am 28.04.2021
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §74
GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §81
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/04/0083
Ra 2021/04/0084
Ra 2021/04/0085
Ra 2021/04/0086
Ra 2021/04/0087
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2021/04/0090 B 28.04.2021

Rechtssatz

Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümliche - Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des § 81 GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine - die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende - Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 darstellen kann (vgl. zur Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile auch VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040082.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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