Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GewO 1994 §74Beachte
Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 81 GewO 1994 zufolge setzt die Genehmigung einer Änderung nach dieser Gesetzesbestimmung das Bestehen einer genehmigten Anlage schon begrifflich voraus. Das trotz Nichtvorliegen einer aufrechten Betriebsanlagengenehmigung - und damit rechtsirrtümliche - Ergehen eines Änderungsbescheides ändert nichts am Gegenstand des betreffenden gewerberechtlichen Verfahrens, der im Falle des § 81 GewO 1994 nur die beantragte Änderung umfasst, weshalb ein solcher Änderungsgenehmigungsbescheid keinen Ersatz für eine - die Betriebsanlage in ihrer Gesamtheit als Einheit erfassende - Betriebsanlagengenehmigung gemäß § 74 ff GewO 1994 darstellen kann (vgl. zur Einheit der Betriebsanlage und der Unzulässigkeit der Genehmigung einzelner Betriebsanlagenteile auch VwGH 12.4.2018, Ra 2018/04/0092).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021040082.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021