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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann die in vertretbarer Weise vorgenommene fallbezogene Auslegung von Parteierklärungen nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden bzw. kommt einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall ist nur dann erfolgreich mit Revision bekämpfbar, wenn dem Verwaltungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung im Sinn einer unvertretbaren Rechtsansicht unterlaufen wäre (vgl. etwa VwGH 28.9.2020, Ra 2020/04/0044, uva.). Inwiefern die rechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Parteien im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 2 DSG 2000 davon abweichend behandelt werden sollte, ist nicht ersichtlich, zumal es sich auch hier um eine im Einzelfall auszulegende - allenfalls der Berichtigung zugängliche - Parteienerklärung handelt.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040138.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021