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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Beachte
Rechtssatz
Die Errichtung und Erhaltung einer Verkehrsleitsignalanlage (VLSA) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr obliegt dem Straßenerhalter (§ 36 Abs. 1 und § 98 Abs. 3 StVO 1960). Allein aus dem Umstand, dass gemäß § 32 Abs. 3 StVO 1960 die Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, die wegen des Betriebes eines Unternehmens aus Gründen der Verkehrssicherheit dauernd erforderlich sind oder im Interesse eines solchen Unternehmens angebracht werden mussten, vom Unternehmer zu tragen sind, ist nicht darauf zu schließen, dass der Bereich vor der VLSA und der Zu- und Abfahrtsbereich nach der VLSA als zur Betriebsanlage gehörig anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L14Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021