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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/04/0083 E 9. September 1998 RS 3Stammrechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob die von einer Aufschließungsstraße
herrührenden, insbesondere durch das Zufahren der Kunden verursachten
und auf die Liegenschaft des Nachbarn einwirkenden Lärmimmissionen
der Betriebsanlage zuzurechnen sind, ist entscheidend, ob diese
Aufschließungsstraße einen Teil der Betriebsanlage bildet oder als
(unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende
Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist. Die Vorschreibung der
Anlegung einer Aufschließungsstraße im angefochtenen Bescheid als
Auflage spricht für die Annahme, daß es sich dabei um einen Teil der
Betriebsanlage handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L13Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021