Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs1Beachte
Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Entscheidungen auseinandergesetzt. Demnach ist grundsätzlich im Rahmen der nach § 77 Abs. 1 GewO 1994 gebotenen Prüfung zwischen gewerblichen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu unterscheiden. Dies schließt - sofern es sich nicht um ein Verhalten von Kunden handelt, das gemäß § 74 Abs. 3 GewO 1994 der Betriebsanlage nur dann zuzurechnen ist, wenn es in der Betriebsanlage stattfindet - zwar nicht aus, dass die Eignung einer örtlich gebundenen Einrichtung, die Nachbarn belästigen, in Vorgängen liegen kann, die sich zwar außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlagen abspielen (vgl. etwa VwGH 27.1.2006, 2003/04/0130, mwN). Solche Vorgänge sind aber gegenüber dem Verkehr auf öffentlichen Straßen in der Weise abzugrenzen, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden kann. Entscheidend ist, ob die befahrene Verkehrsfläche einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichen Verkehr anzusehen ist. Letzterenfalls können verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L08Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021