Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/04/0037 E 12. September 2016 RS 3Stammrechtssatz
Projektsänderungen sind grundsätzlich auch im Berufungsverfahren zulässig (Hinweis Erkenntnisse vom 29. April 2015, 2013/05/0004, und vom 5. März 2014, 2011/05/0135). In Hinblick auf § 17 VwGVG 2014 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 AVG und die vergleichbare Funktion der Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gilt dies auch für Änderungen während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062). Modifikationen des Projektes sind allerdings nur so weit möglich, als nicht der Prozessgegenstand, der den Inhalt des Spruches des verwaltungsbehördlichen Bescheids dargestellt hat, ausgewechselt wird. Das Verwaltungsgericht hat also über die Angelegenheit abzusprechen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L04Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021