Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs8Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/04/0007 E 14. September 2005 RS 4Stammrechtssatz
Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994 herbeizuführen, sind als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig (Hinweis zu - im Gegensatz dazu - unzulässigen Änderungen des Projektes auf die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung2 (2003), 557 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040027.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021