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E1PNorm
BFA-VG 2014 §21 Abs7Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/14/0341 B 8. März 2021 RS 5Stammrechtssatz
Zwar ist bei behaupteter Verletzung des Rechtes auf Durchführung einer Verhandlung im Anwendungsbereich des Art. 6 MRK sowie des Art. 47 GRC eine Relevanzdarstellung nicht erforderlich. Der Grund dafür liegt darin, dass die Rechtsprechung des EGMR zum Erfordernis der mündlichen Verhandlung nach Art. 6 MRK eine solche Relevanzprüfung nicht vorsieht, was entsprechend auch auf das auf Art. 47 GRC gestützte Recht auf mündliche Verhandlung zu übertragen ist (VwGH 23.1.2013, 2010/15/0196; zur Übertragung dieser Judikatur auf das Verfahren vor dem VwG VwGH 27.5.2015, Ra 2014/12/0021). Außerhalb des Anwendungsbereiches des Art. 6 MRK und des Art. 47 GRC ist es aber weiterhin Sache des Revisionswerbers, die Relevanz der unterbliebenen mündlichen Verhandlung aufzuzeigen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0241, mwN). Dies gilt auch für eine Amtsrevision, in der das Unterbleiben einer an sich gebotenen Verhandlung releviert wird, weil die vor dem VwG belangte Behörde in einer von ihr erhobenen Revision nicht die Verletzung subjektiver Rechte (etwa nach Art. 6 MRK oder des Art. 47 GRC), sondern einen objektiven Verstoß gegen Verfahrensbestimmungen geltend macht (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarstellung bei Geltendmachung der Verletzung der Verhandlungspflicht nach § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 durch die vor dem VwG belangte Behörde VwGH 30.4.2019, Ra 2018/12/0059, Rn 24).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200358.L01Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021