RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2021/03/0036

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Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z7
VwGG §47 Abs5
WaffG 1996

Rechtssatz

Die Vollziehung des WaffG 1996 ist gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG Bundessache. Kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinne des § 47 Abs. 5 B-VG wäre daher im vorliegenden Fall der Bund. Da daneben keine Kostenersatzpflicht eines anderen Rechtsträgers vorgesehen ist, war der auf die Inanspruchnahme des "Landes Vorarlberg" gerichtete Antrag des Revisionswerbers abzuweisen (vgl. in diesem Sinn zum ebenfalls durch den Bund zu vollziehenden Kraftfahrgesetz 1967 VwGH 12.2.2021, Ra 2020/02/0164, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030036.L06

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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