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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52Rechtssatz
Ein Gutachten, das dem Betroffenen (bloß) das Fehlen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit bescheinigt, kann alleine keine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG 1996 sein (vgl. VwGH 28.11.2013, 2013/03/0084). Dies schließt freilich nicht aus, dass ein derartiges Gutachten - soweit es wie im vorliegenden Fall zum Ergebnis kommt, dass "das aktuelle suizidale Potential des Revisionswerbers als erhöht einzustufen" sei - nicht auch geeignet sein kann, die Annahme zu rechtfertigen, dass der Betroffene durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte, sodass die Verhängung eines Waffenverbotes gerechtfertigt wäre, allerdings bedürfte es dazu entsprechender nachvollziehbarer Feststellungen unter Auseinandersetzung mit allen vorliegenden Beweisergebnissen.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030036.L05Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021