RS Vwgh 2021/4/30 Ra 2021/03/0036

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2021
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
AVG §45 Abs2
AVG §52
WaffG 1996
WaffG 1996 §12 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0141 E 4. Mai 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Im Fall des § 12 WaffG 1996 kann dem Betroffenen die Beibringung eines Gutachtens nicht mit einer dem § 8 Abs. 6 WaffG 1996 betreffend die Verlässlichkeitsprüfung entsprechenden Wirkung aufgetragen werden, sondern die Behörde hat entweder sogleich oder im Fall der Nichtvorlage eines Gutachtens durch den Betroffenen von Amts wegen einen entsprechenden Sachverständigen zu bestellen und selbst mit der Erstellung eines Gutachtens zu betrauen. Wirkt der Betroffene dann nicht entsprechend mit, kann die Behörde diesen Umstand - auch in einem Verfahren nach § 12 WaffG 1996 - zum Nachteil des Betroffenen würdigen. Zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung und Gutachtenserstellung bzw. zur besagten Würdigung der Verletzung der Mitwirkungspflicht bedarf es bestimmter Anhaltspunkte dafür, dass vom Betroffenen eine Gefährdung im Sinne des § 12 WaffG 1996 ausgehen könnte, wobei für die Anordnung einer ärztlichen oder psychologischen Begutachtung des Betroffenen keine allzu hohen Anforderungen in Bezug auf die Umstände, die eine solche Anordnung gerechtfertigt erscheinen lassen, zu stellen sind (vgl. VwGH 25.3.2009, 2007/03/0087; 27.11.2012, 2012/03/0134).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030036.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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