Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §17 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/03/0128 E 26. März 2021 RS 11 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nicht alle "Vorgänge geschäftlicher, das heißt kommerzieller Art wie etwa Kalkulationsgrundlagen für die Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbedingungen, Bilanzen oder Einkaufskonditionen verstanden werden" sind als Geschäftsgeheimnisse geschützt. Für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist darüber hinaus auch erforderlich, dass die Information - hier etwa Inseratenpreise und angewendete Rabattstaffeln - tatsächlich geheim (nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt) ist und an der Nichtoffenbarung ein berechtigtes Interesse besteht (vgl. dazu etwa OGH 14.2.2001, 9 ObA 338/00x), wobei im Lichte der jüngeren Rechtsentwicklung auch hinzutritt, dass nur eine Information, die auch "Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt", als Geschäftsgeheimnis Schutz vor rechtswidrigem Erwerb, rechtswidriger Nutzung und rechtswidriger Offenlegung genießt (vgl. §§ 26a bis 26j UWG, durch die die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung, ABl. Nr. L 157 vom 15.6.2016, S. 1, umgesetzt werden). Auch wenn diese Bestimmungen auf den zivilrechtlichen Schutz von Geschäftsgeheimnissen abstellen, sind die darin festgelegten Kriterien für das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen auch bei der Beurteilung der Frage heranzuziehen, ob durch die Erteilung einer Auskunft Geschäftsgeheimnisse verletzt werden können.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030002.L03Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021