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16/02 RundfunkNorm
AVG §17 Abs1Rechtssatz
Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse können "berechtigte Interessen" iSd § 17 Abs. 3 AVG begründen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus dem Erkenntnis des VfGH vom 10.10.2019, E 1025/2018, wenngleich danach bei Vorliegen eines Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisses nicht zwingend auf die Erfüllung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AVG geschlossen werden darf, sondern eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsanspruch und Recht auf Akteneinsicht und damit Transparenz der Entscheidungsgrundlage nachvollziehbar begründet stattfinden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030002.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021