RS Vwgh 2021/5/3 Ra 2020/03/0146

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Veröffentlicht am 03.05.2021
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
16/02 Rundfunk

Norm

B-VG Art133 Abs4
ORF-G 2001 §4e Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0147

Rechtssatz

Die Beurteilung, ob ein konkretes Angebot als "sendungsbegleitend" zulässig iSd § 4e Abs. 3 ORF-G 2001 ist, erfordert eine fallbezogene Würdigung der jeweiligen Gesamtumstände. Hat das VwG seine Beurteilung auf Basis einer solchen Würdigung vorgenommen und wird von der Revision nicht aufgezeigt, das diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt sei, liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG diesbezüglich nicht vor (vgl. dazu etwa VwGH 26.3.2021, Ra 2021/03/0006, 22.12.2020, Ra 2020/06/0199, 7.9.2020, Ra 2020/08/0132, 1.10.2019, Ra 2019/17/0078).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020030146.L03

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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