Index
E3L E19103010Norm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Bis zur Schaffung einer unionsrechtskonformen Rechtslage durch den Gesetzgeber des AsylG 2005 ist weiterhin davon auszugehen, dass eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 MRK auch durch Umstände, die nicht auf eine Verursachung durch Akteure oder eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat das Verhalten von Akteuren zurückzuführen sind, nach nationalem Recht den Status des subsidiär Schutzberechtigten begründen kann (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0368-0371, mwN).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62013CJ0542 M'Bodj VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010485.L02Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021