RS Vwgh 2021/5/6 Ra 2019/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.05.2021
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52
SchIV 1993
UVPG 2000 §17 Abs2
UVPG 2000 §24f

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0120 E 9. September 2015 VwSlg 19182 A/2015 RS 14

Stammrechtssatz

Bei den Grenzwerten der SchIV 1993 handelt es sich auf dem Boden der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts um Mindeststandards, deren Unterschreitung im Einzelfall geboten sein kann. Die Unterschreitung der in der SchIV 1993 normierten Grenzwerte setzt voraus, dass im Rahmen des dem angefochtenen Bescheid vorangegangenen Verwaltungsverfahrens Anhaltspunkte hervorkommen, die eine derartige Unterschreitung der Grenzwerte indizieren und rechtfertigen, wobei davon insbesondere dann auszugehen ist, wenn die im Verwaltungsverfahren beigezogenen UVP-Sachverständigen eine derartige Unterschreitung für zwingend notwendig erachten. In einem derartigen Fall kann den Ergebnissen der UVP nicht durch einen bloßen Hinweis auf die Grenzwerte der SchIV 1993 begegnet werden, würde dadurch das vorangegangene UVP-Verfahren doch seinen Zweck verfehlen (Hinweis E vom 22. Oktober 2012, 2010/03/0014, und E vom 28. November 2013, 2012/03/0045).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030040.L02

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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