RS Vwgh 2021/5/6 Ra 2019/03/0040

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Veröffentlicht am 06.05.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1
AVG §7 Abs1
VwGG §43 Abs2 Z3 litc

Rechtssatz

Das Einschreiten eines befangenen Amtsorganes oder Sachverständigen begründet nicht schlechthin die Rechtsungültigkeit oder Nichtigkeit der Amtshandlung, sondern stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, die nach der Bestimmung des § 43 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses durch den VwGH führt, wenn nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels das VwG zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wenn sich also sachliche Bedenken gegen den Bescheid ergeben (vgl. VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0011; VwGH 18.2.2015, 2013/10/0113; VwGH 20.10.1994, 93/06/0115). Der Revisionswerber hat daher die Relevanz des Mangels durch ein konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen (vgl. beispielsweise VwGH 21.6.2019, Ra 2019/02/0119, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019030040.L01

Im RIS seit

21.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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